Ansässigkeitsbescheinigung nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung beantragen
Wenn Sie als steuerpflichtige (juristische) Person ausländische Einkünfte aus einem Staat erzielen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, kann zur Vorlage bei einer ausländischen Finanzverwaltung eine Ansässigkeitsbescheinigung erforderlich sein.
Beschreibung
Hinweise für Coesfeld
Auf Antrag stellt die Meldebehörde betroffenen Personen eine Meldebescheinigung in Schriftform aus.
Einfache Meldebescheinigung
Die einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
- Familienname
- früherer Namen
- Vornamen
- Doktorgrad
- Ordensname, Künstlername
- Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung
Erweiterte Meldebescheinigung
Die erweiterte Meldebescheinigung enthält zusätzlich folgende Daten:
- gesetzliche Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- Einzugs- sowie Auszugsdatum
- Familienstand
Kosten
Die Gebühr beträgt 9 Euro pro einfacher oder erweiterter Meldebescheinigung.
Beantragung
Die Beantragung und die Bezahlung erfolgen per Online-Formular. Die Bescheinigung wird danach per Post zugestellt:
Formular für die einfache Meldebescheinigung öffnen
Formular für die erweiterte Meldebescheinigung öffnen
Es ist auch möglich, die Beantragung vor Ort im Bürgerbüro vorzunehmen:
Terminbuchungs-Seite Bürgerbüro öffnen
Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz - BMG
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag (in zweifacher Ausfertigung)
Voraussetzungen
Sie können den Antrag für sich selbst (als natürliche Person, zum Beispiel als Gesellschafter einer Personengesellschaft) oder in Vertretung für eine juristische Person (zum Beispiel Kapitalgesellschaft) stellen. Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann erteilt werden:
- nur für ertragsteuerliche Zwecke,
- wenn die natürliche Person beziehungsweise die juristische Person
- gemäß dem jeweiligen DBA in Deutschland ansässig ist und
- Einkünfte im Ausland erzielt wurden (zum Beispiel ausländische Kapitalerträge oder Lizenzgebühren)
Rechtsgrundlage(n)
Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (in der Regel Artikel 4)
Verfahrensablauf
Eine Ansässigkeitsbescheinigung nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) können Sie schriftlich bei dem für Sie beziehungsweise die juristische Person zuständigen Finanzamt beantragen.
- Sie müssen das Antragsformular in zweifacher Ausfertigung einreichen.
- Das Finanzamt prüft dann auf Grundlage Ihres Antrags und der Akteninhalte, ob die Voraussetzungen für die Bestätigung einer Ansässigkeit in Deutschland vorliegen.
- Liegen die Voraussetzungen vor, bescheinigt das Finanzamt die Ansässigkeit unmittelbar auf dem von Ihnen eingereichten Formular.
- Das Finanzamt übergibt oder übersendet Ihnen die Originalausfertigung der Ansässigkeitsbescheinigung, während es die Zweitausfertigung zu den Akten nimmt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Das online ausfüllbare Formular der deutschen Finanzverwaltung finden Sie unter: Formularcenter > Steuerformulare > Doppelbesteuerung > Ansässigkeitsbescheinigung nach DBA
Diese Leistung wird von den Finanzämtern erbracht. Finden Sie Ihr zuständiges Finanzamt unter https://ias.fin-nrw.de/.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.12.2022