Feuergenehmigung
Antrag auf Befreiung vom Verbot des Feuermachens im Wald
Hinweise für Medebach
Beschreibung
Hinweise für Medebach
Wann, wo und wie darf ich Verbrennungen durchführen?
Die Verbrennung von Baum- und Strauchschnitt ist möglich, sofern folgende Punkte beachtet und eingehalten werden:
- Zwecks Information der zuständigen Behörden und insbesondere zwecks Vermeidung von irrtümlich ausgelösten Feuerwehreinsätzen hat der für den Verbrennungsvorgang Verantwortliche mindestens 2 Werktage vor der geplanten Verbrennung dem hiesigen Ordnungsamt (02982/400-110) anzuzeigen (schriftlich oder telefonisch).
- Eine Verwertung der Abfälle anderweitig nicht möglich ist bzw. wegen einer evtl. gegebenen Unzumutbarkeit oder der Unmöglichkeit des Abtransportes als unverhältnismäßig anzusehen ist.
- Bei den Verbrennungsstellen die folgenden Mindestabstände eingehalten werden:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortslagen
- 100 m von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen im Außenbereich
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
- 100 m von Hochspannungsleitungen
- 100 m vom Waldrand
- und es sich
- bei dem Antragssteller um den Abfallerzeuger, nicht Dritte, handelt,
- um Abfälle handelt, die auf dem Grundstück, auf dem sie angefallen sind, verbrannt werden sollen,
- bei dem Verbrennungstag um einen Werktag handelt, wobei die Verbrennung in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr zu erfolgen hat.
- Es muss zwingend sichergestellt sein, dass Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
- Das Verbrennen ist unzulässig, wenn Waldbrandgefahr besteht. Auskünfte hierzu können bei den Vertretern der örtlichen Ordnungsbehörde bzw. der Unteren Forstbehörde eingeholt werden.
- Der Verbrennungsvorgang ist derart zu gestalten (z. B. durch Anlegen von ggf. mehreren Feuerstellen), dass bei eventueller Änderung der Wetterlage eine rasche Steuerung oder sogar Unterbrechung des Verbrennungsvorgangs möglich ist.
Ferner sind folgende Auflagen zu beachten und einzuhalten:
- Die zugelassenen Abfälle sind zu Haufen zusammenzubringen. Diese Haufen sollen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. Wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen, dürfen Haufen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden. Bereits längere Zeit aufgeschichtete Feuerstellen sind vor dem Anzünden umzusetzen bzw. umzuschichten.
- Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommenden Wind unverzüglich zu löschen.
- Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon einer über 18 Jahren, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Medebach
Verfahrensablauf
Hinweise für Medebach
Fristen
Hinweise für Medebach
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Medebach
Kosten
Hinweise für Medebach
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Medebach
Weitere Informationen
Hinweise für Medebach
- Allgemeinverfügung über die Genehmigung zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen durch Verbrennen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.05.2024