Antrag auf Befreiung vom Verbot des Feuermachens im Wald
Beschreibung
Hinweise für Dülmen
Die Schlagabraumverbrennung ist mindestens zwei Tage im Voraus anzuzeigen.
Die Anmeldung ist ab dem 15.10.2024 wieder möglich.
Schlagabraum umfasst: Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken aus Maßnahmen zur Pflege von Hecken, Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopf-/Obstbäumen sowie Ufergehölzen angefallen sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Brandschutz und Rettungsdienst
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02594 12-361
E-Mail: feuerwehr@duelmen.de
Brandschutz und Rettungsdienst
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Kontakt
Telefon Festnetz: 02594 12-361
E-Mail: feuerwehr@duelmen.de
Voraussetzungen
Hinweise für Dülmen
- Bei Waldbrandgefahr (Stufen 4 und 5) ist das Abbrennen von Schlagabraum grundsätzlich untersagt.
- Das Verbrennen ist so zu steuern, dass Gefahren, Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird.
- Der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
- Der Schlagabraum darf nur in unmittelbarer Nähe zur Anfallstelle verbrannt werden (auf/oder an dem Grundstück). Er muss zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten.
- Als Mindestabstand sind einzuhalten:
- 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
- 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
- 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
- 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.
- Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen.
- Das Feuer ist ständig von einer Person über 18 Jahre zu beaufsichtigen. Sie darf den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und muss während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein (Rufnummer bitte unten angeben).
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
- Die Haufen dürfen erst unmittelbar vor dem Verbrennen zusammengebracht werden, wenn zu erwarten ist, dass Vögel und Kleinsäuger im Schlagabraum Unterschlupf suchen.
- Sonstige, die Verbrennung ordnende Regelungen, z. B. im Landesimmissionsschutzgesetz oder im gemeindlichen Ortsrecht, sind zu beachten.
- Die Stadt Dülmen informiert die örtliche Feuerwehr und gibt dazu die von der anzeigenden Person erhobenen Daten weiter.
Rechtsgrundlage(n)
SGF § 47 (Fn 33) Waldgefährdung durch Feuer
§ 47 LWaldG NRW
Verfahrensablauf
Nach Überprüfung der Risiken für den Wald, ggf. unter Hinzuziehung der Feuerwehr, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn Gefahren für den Wald ausgeschlossen werden können.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Die Genehmigung des Verbrennens von Schlagabraum im Wald bedarf eines anderen Verfahrens, da es sich um die Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen handelt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www. https://www.wald-und-holz.nrw.de/
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.05.2024
Stichwörter
Hinweise für Dülmen