Antrag auf Befreiung vom Verbot des Feuermachens im Wald
Beschreibung
Offenes Feuer und das Lagern leicht entzündlicher Stoffe im und im Abstand von 100 Metern zum Wald ist verboten.
“Offene Flamme” - das beinhaltet jede Art von Grill- und Lagerfeuer, Grubenfeuer, Hobo-Gas-Spiritus-Benzin-Brennstoffkocher - sowie sonst jede denkbare offene Flamme wir Kerzen, Fackeln, Streichhölzer, Feuerzeuge usw.!
Bei den Regionalforstämtern des Landesbetriebes Wald und Holz NRW kann auf Antrag eine Befreiung von diesem Verbot erteilt werden.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für Waldbesitzende und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden, Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.
Zigaretten sind prinzipiell nicht direkt verboten, allerdings gilt auch hier eine gesetzliche Bestimmung: vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres ist das Rauchen in Wäldern verboten.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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Rechtsgrundlage(n)
SGF § 47 (Fn 33) Waldgefährdung durch Feuer
§ 47 LWaldG NRW
Verfahrensablauf
Nach Überprüfung der Risiken für den Wald, ggf. unter Hinzuziehung der Feuerwehr, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn Gefahren für den Wald ausgeschlossen werden können.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Die Genehmigung des Verbrennens von Schlagabraum im Wald bedarf eines anderen Verfahrens, da es sich um die Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen handelt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www. https://www.wald-und-holz.nrw.de/
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.05.2024