Feuergenehmigung

    Antrag auf Befreiung vom Verbot des Feuermachens im Wald

    Wenn Sie im Wald ein Feuer anzünden, Grillen oder entzündliche Stoffe lagern wollen, müssen Sie zuvor einen Antrag stellen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Offenes Feuer und das Lagern leicht entzündlicher Stoffe im und im Abstand von 100 Metern zum Wald ist verboten.

    “Offene Flamme” - das beinhaltet jede Art von Grill- und Lagerfeuer, Grubenfeuer, Hobo-Gas-Spiritus-Benzin-Brennstoffkocher - sowie sonst jede denkbare offene Flamme wir Kerzen, Fackeln, Streichhölzer, Feuerzeuge usw.!

    Bei den Regionalforstämtern des Landesbetriebes Wald und Holz NRW kann auf Antrag eine Befreiung von diesem Verbot erteilt werden.
    Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für Waldbesitzende und die Personen, die im Wald oder auf den angrenzenden Grundstücken beschäftigt werden, Personen, die aufgrund sonstiger Vorschriften zulässige oder behördlich angeordnete oder genehmigte Maßnahmen durchführen und die zur Jagdausübung Berechtigten sowie die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit.

     Zigaretten sind prinzipiell nicht direkt verboten, allerdings gilt auch hier eine gesetzliche Bestimmung: vom 01.03. bis zum 31.10. eines Jahres ist das Rauchen in Wäldern verboten.
     

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Für Weeze wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    SGF § 47 (Fn 33) Waldgefährdung durch Feuer

    § 47 LWaldG NRW

    Verfahrensablauf

    Nach Überprüfung der Risiken für den Wald, ggf. unter Hinzuziehung der Feuerwehr, kann dem Antrag stattgegeben werden, wenn Gefahren für den Wald ausgeschlossen werden können.

    Fristen

    Antrag spätestens zwei Wochen vor Termin, um der Forstbehörde Gelegenheit zu geben mögliche Gefahren für den Wald durch das Feuer oder durch die Lagerung leichtentzündlicher Stoffe zu prüfen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 3 Wochen.

    Kosten

    Nach der Tarifstelle der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW 7.5.1.12 beträgt die für Befreiung vom Verbot im Wald Feuer anzuzünden, Grillgeräte zu benutzen oder leichtentzündliche Stoffe zu lagern nach § 47 Absatz 1 Satz 2 LFoG EUR 45 (Stand Mai 2024).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Genehmigung des Verbrennens von Schlagabraum im Wald bedarf eines anderen Verfahrens, da es sich um die Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen handelt.

    Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www. https://www.wald-und-holz.nrw.de/ 

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de