Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technische(r) Assistentin / Assistent Erteilung

    Die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technischer Assistent beantragen

    Wenn Sie die Pharmazeutisch-technischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als pharmazeutisch-technische Assistenz ist in Deutschland reglementiert.

    Damit Sie in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten können, müssen Sie eine staatliche Erlaubnis beantragen. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technischer Assistent führen und in dem Beruf arbeiten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Gesundheitsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Tecklenburger Straße 10

    48565 Steinfurt

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis des staatlichen Prüfungszeugnisses, sofern bereits ausgestellt
    • Identitätsnachweis (beglaubigte Kopie des gültigen Ausweises/Passes/Aufenthaltstitels)
    • amtliches Führungszeugnis der Belegart OE zur Vorlage bei Behörden, bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate.
    • aktuelle ärztliche Bescheinigung über die physische und psychische Eignung zur Ausübung des Berufes (z.B. Bestätigung durch den Betriebsarzt/Hausarzt), bei Erlaubniserteilung nicht älter als 3 Monate
    • ggf. Mustererklärung Strafverfahren
    • Bestätigung, über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2 sowie - falls vorhanden - Fotokopien der letzten Arbeitszeugnisse)

    Formulare

    Hinweise für Steinfurt

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet und
    • verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Steinfurt

    Verfahrensablauf

    Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

    Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

    Fristen

    Hinweise für Steinfurt

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Steinfurt

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Steinfurt

    Weitere Informationen

    Hinweise für Steinfurt

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.06.2023

    Version

    Technisch geändert am 05.04.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de