Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung

    Beschreibung

    nicht angegeben

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Gevelsberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 5,  54 ff. Hebammengesetz

    §§ 43, 44 HebStPrV

    § 77a Abs. 1 HebG i.V.m. § 2 Abs. 2 HebG alte Fassung

    § 10 Bundesvertriebenengesetz
     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de