Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung

    Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung

    Beschreibung

    nicht angegeben

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    Ansprechpartner

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    Rechtsgrundlage(n)

    §§ 5,  54 ff. Hebammengesetz

    §§ 43, 44 HebStPrV

    § 77a Abs. 1 HebG i.V.m. § 2 Abs. 2 HebG alte Fassung

    § 10 Bundesvertriebenengesetz
     

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 13.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de