Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung
Beschreibung
nicht angegeben
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Gelsenkirchen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 5, 54 ff. Hebammengesetz
§§ 43, 44 HebStPrV
§ 77a Abs. 1 HebG i.V.m. § 2 Abs. 2 HebG alte Fassung
§ 10 Bundesvertriebenengesetz
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen