Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme durch nicht-automatische Anerkennung
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Beschreibung
nicht angegeben
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 5, 54 ff. Hebammengesetz
§§ 43, 44 HebStPrV
§ 77a Abs. 1 HebG i.V.m. § 2 Abs. 2 HebG alte Fassung
§ 10 Bundesvertriebenengesetz
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen