Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung
Hinweise für Euskirchen
Beschreibung
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Nach deutschem Recht ergibt sich die Mutterschaft allein aus der Tatsache der Geburt: Mutter des Kindes, ist die Frau die es geboren hat. Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter bestimmt werden muss. (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Die Anerkennung der Mutterschaft wird in öffentlich Form beurkundet. Zuständig ist jedes Standesamt, alle Jugendämter und Notare.
Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet. Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet werden. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
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erforderliche Unterlagen
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Geburtsurkunde des Kindes
(gültiger) Personalausweis/Reisepass/Identifikationsnachweis der Eltern
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Maßgeblich für die Zuständigkeit sind Wohnort und Nachname des Kindes.
E-Mail: beistandschaft@kreis-euskirchen.de
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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