Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für einen Ausländer, seinen Ehegatten oder Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d AufenthG sind
Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für einen Ausländer, seinen Ehegatten oder Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d AufenthG sind
Beschreibung
nicht angegeben
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Rechtsgrundlage(n)
§ 25b Abs. 6 AufenthG
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen