Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für einen Ausländer, seinen Ehegatten oder Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d AufenthG sind

    Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Erteilung für einen Ausländer, seinen Ehegatten oder Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen ledigen Kinder, die seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d AufenthG sind

    Beschreibung

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    Ansprechpartner

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    Rechtsgrundlage(n)

    § 25b Abs. 6 AufenthG

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de