Übertragung der Trichinenprobenentnahme auf jagende Personen
Hinweise für Borken
Auf Grund geltender Rechtslage kann der Kreis Borken als zuständige Behörde einer jagenden Person die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Auf Grund geltender Rechtslage kann der Kreis Borken als zuständige Behörde einer jagenden Person die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen.
Die Übertragung ist bundesweit gültig und verliert auch bei einem Umzug nicht ihre Gültigkeit, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Voraussetzungen für die Übertragung sind
1. die nachgewiesene Zuverlässigkeit der Person (AntragstellerIn) und es wird von der notwendigen Zuverlässigkeit dann ausgegangen, wenn ein gültiger Jagdschein vorgelegt werden kann und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daran Zweifel aufkommen lassen.
2. der Nachweis einer Schulung zur Entnahme und Kennzeichnung der Trichinenproben
Die notwendige Schulung für die Entnahme von Trichinenproben und die Kennzeichnung ist in die vom Landesjagdverband und seinen örtlichen Vertretungen durchgeführten Schulungen der Jäger zur „kundigen Person“ integriert. Daher erfüllen Personen, die den Nachweis einer „kundigen Person“ erbringen können, die o.g. Voraussetzungen. Gleiches gilt für Personen, die ihre Jägerprüfung in NRW nach dem 31.03.2010 abgelegt haben. Im Übrigen ist für den Fall, dass der Nachweis der „kundigen Person“ nicht erbracht werden kann, auch die Teilnahme an einer Schulung nach der VO (EG) 853/2004 Anhang III, Abschn. IV, Kap. I für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse ausreichend.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Borken
Der Antrag auf Übertragung der Trichinenprobenentnahme ist gebührenpflichtig bei der Kreisverwaltung zu stellen, in dem die jagende Person wohnt.
Hinweise (Besonderheiten)
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Es können nur diejenigen Anträge weiterbearbeitet werden, die vollständig ausgefüllt sind und denen alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.05.2024