Übertragung der Trichinenprobenentnahme auf jagende Personen
Hinweise für Borken
Auf Grund geltender Rechtslage kann der Kreis Borken als zuständige Behörde einer jagenden Person die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Auf Grund geltender Rechtslage kann der Kreis Borken als zuständige Behörde einer jagenden Person die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen übertragen.
Die Übertragung ist bundesweit gültig und verliert auch bei einem Umzug nicht ihre Gültigkeit, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin vorliegen.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Antrag
- Nachweis des Antragsstellers / der Antragstellerin über ausreichende Kenntnisse (Schulungsnachweis, o.ä.)
- Gültiger Jahresjagdschein
Formulare
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Voraussetzungen
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Die Voraussetzungen für die Übertragung sind
1. die nachgewiesene Zuverlässigkeit der Person (AntragstellerIn) und es wird von der notwendigen Zuverlässigkeit dann ausgegangen, wenn ein gültiger Jagdschein vorgelegt werden kann und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daran Zweifel aufkommen lassen.
2. der Nachweis einer Schulung zur Entnahme und Kennzeichnung der Trichinenproben
Die notwendige Schulung für die Entnahme von Trichinenproben und die Kennzeichnung ist in die vom Landesjagdverband und seinen örtlichen Vertretungen durchgeführten Schulungen der Jäger zur „kundigen Person“ integriert. Daher erfüllen Personen, die den Nachweis einer „kundigen Person“ erbringen können, die o.g. Voraussetzungen. Gleiches gilt für Personen, die ihre Jägerprüfung in NRW nach dem 31.03.2010 abgelegt haben. Im Übrigen ist für den Fall, dass der Nachweis der „kundigen Person“ nicht erbracht werden kann, auch die Teilnahme an einer Schulung nach der VO (EG) 853/2004 Anhang III, Abschn. IV, Kap. I für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse ausreichend.
Rechtsgrundlage(n)
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- Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs (Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung - Tier-LMHV) § 4a Inverkehrbringen von erlegten Wildschweinen und Dachsen, bei denen die Probenahme zur Untersuchung auf Trichinen durch den Jäger erfolgt ist
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen
- Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1 , 2 (Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung - Tier-LMÜV) § 6 Fleischuntersuchung und Untersuchung auf Trichinen vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
- Verordnung (EG) NR. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
Verfahrensablauf
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- Antragsteller/-in: Antrag auf Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme stellen
- Zuständige Behörde: Voraussetzungen prüfen
- Zuständige Behörde: Antrag ablehnen – Ablehnungsbescheid und ggf. Gebührenbescheid
- Zuständige Behörde: Antrag stattgeben – Übertragungsbescheid und Gebührenbescheid
Kosten
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Der Antrag auf Übertragung der Trichinenprobenentnahme ist gebührenpflichtig bei der Kreisverwaltung zu stellen, in dem die jagende Person wohnt.
Hinweise (Besonderheiten)
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Es können nur diejenigen Anträge weiterbearbeitet werden, die vollständig ausgefüllt sind und denen alle erforderlichen Unterlagen beigefügt sind.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.05.2024