Probenentnahme zur Trichinenuntersuchung von Wildtieren Erlaubnis

    Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinen und Dachsen beantragen

    Wenn Sie als Jägerin oder Jäger Proben für die amtliche Trichinenuntersuchung von Wildschweinen und Dachsen selbst entnehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben beantragen. Hierfür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Seit 2008 werden landesweit i. d. R. durch die Kreisjägerschaften die Nachschulungen zur "ausreichend geschulten" (wenn Jägerprüfung vor dem 01.02.1987 abgelegt) bzw. zur "kundigen Person" im Sinne der geltenden  Rechtsvorschriften  durchgeführt. Seit August 2007 gilt die nationale "Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts" für alle Jäger, die Wild abgeben wollen. In dieser Verordnung sind die EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt worden.

    Schulung

    Die Schulung zur "ausreichend geschulten Person" ist notwendig, wenn die Jägerprüfung vor dem 01.02.1987 abgelegt wurde und Wildbret an Dritte abgegeben werden soll. Nur diejenigen Jäger, die ihr erlegtes Wild im eigenen Haushalt verwerten wollen, sind nicht verpflichtet, an der Schulung teilzunehmen.

    Die Schulung zur "kundigen Person" ist für jeden Jäger zwingend, der Wildbret an zugelassene Wildbearbeitungs- und -handelsbetriebe abgeben möchte.

    Bei der Abgabe von Wildbret werden vier Arten unterschieden:

    1. Verwertung im eigenen Haushalt
    2. Abgabe kleiner Mengen* des Primärerzeugnis Wild (in der Decke) an den Endverbraucher oder Einzelhandel
    3. Abgabe kleiner Mengen* Wild aus der Decke geschlagen oder Wildfleisch an Endverbraucher oder Einzelhandel
    4. Abgabe an Wildbearbeitungsbetrieb

    * kleine Menge = Strecke eines Jagdtages

    Abgabeart

    Registrierung

    Schulung erforderlich?

    Wildursprungsschein/Wildmarke

    1

    nicht notwendig

    nein

    nein

    2

    wird empfohlen

    ja

    derzeit nicht, aber geplant

    3

    notwendig

    ja

    derzeit nicht, aber geplant

    4

    notwendig

    ja

    ja

    Registrierung

    Sofern ausschließlich das Primärerzeugnis Wild in den Verkehr gebracht wird, ist eine Registrierung des Jägers nicht vorgeschrieben.

    Für die Abgabe von aus der Decke geschlagenem oder zerwirktem Wildbret ist neben der Qualifikation als "ausreichend geschulte" bzw. "kundigen Person" eine formlose  Registrierung bei der für den Wohnort zuständigen Veterinärbehörde notwendig. Für die Registrierung werden keine Gebühren erhoben (Registrierungsformular siehe unten)

    Trichinenprobenentnahme

    Nach  einer Änderung des § 6 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung ist die zuständige Behörde ermächtigt worden, einem Jäger (früher nur Jagdausübungsberechtigter)

    die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen zu übertragen.

    Voraussetzungen für die Übertragung auf einen Jäger sind

    a)      die Zuverlässigkeit des Antragstellers (Nachweis eines gültigen Jahresjagdscheines) und

    b)      die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme des DJV zur "kundigen" Person

    oder Ablegung der Jägerprüfung nach 2008.

    Die Übertragung ist bei vorliegendem Interesse bei der für den Wohnsitz zuständigen Veterinärbehörde zu beantragen (siehe unten Dokumente) und wird unter Zahlung einer einmaligen Verwaltungsgebühr von zurzeit 25,00 Euro erteilt.

    Sofern die Trichinenprobe durch den Jäger entnommen und zur Untersuchung in das Veterinäramt verbracht wird, entfallen die üblichen Entnahme- und Transportgebühren. Es wird dann lediglich die Gebühr für die Untersuchung der Trichinenprobe erhoben.

    Die Untersuchung der Proben erfolgt immer Montags und Mittwochs. Damit eine Untersuchung stattfinden kann, müssen die Proben an diesen Tagen bis spätestens 9.30 Uhr beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt abgeliefert werden. Falls einer der Untersuchungstage auf einen Feiertag fällt, können die abweichenden Regelungen telefonisch erfragt werden.  

    Wildursprungsschein/Wildmarke

    Wildursprungsscheine und Wildmarken werden zunächst nur benötigt, wenn eine kundige Person Wild an einen Wildbearbeitungsbetrieb abgibt oder wenn eine Übertragung der Trichinenprobenentnahme auf den Jagdausübungsberechtigten erfolgt. Im Rahmen einer Änderungsverordnung ist geplant, dass nach deren Inkrafttreten Wildursprungsscheine und Wildmarken auch für die Abgabe von Großwild an den Endverbraucher, Metzgereien, Gastronomie etc. benötigt werden. 

    Die Ausgabe von Wildursprungsscheinen und Wildmarken erfolgt durch das Veterinäramt an die Jagdausübungsberechtigten, deren Revier in dessen Zuständigkeitsbereich liegt.

    Die Jagdausübungsberechtigten sind in ihrem Revier verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwendung von Wildursprungsscheinen und Wildmarken. Ihnen obliegt darüber hinaus die Dokumentation, welches Tier mit welcher Wildmarkennummer an wen (Name und Anschrift) abgegeben wurde. Die Durchschriften der Wildursprungsscheine sind 2 Jahre aufzuheben.

    Der Wildursprungsschein wird mit drei Durchschriften ausgestellt, wobei das Original für das Veterinäramt (beim Vorliegen einer Untersuchungspflicht z. B. auf Trichinen), die 1. Durchschrift ggf. für die Abgabe an einen 2. Abnehmer, die 2. Durchschrift für den Jagdausübungsberechtigten und die 3. Durchschrift für den Abnehmer des Wildes bestimmt ist.

    Die Wildmarken und Wildursprungsscheine werden jeweils nur in 10er Blöcken abgegeben und können mit einem Bestellschein (Bestellschein siehe unten) zu den dort aufgeführten Kosten bestellt werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Veterinäraufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die Kosten für die amtliche Trichinenuntersuchung richten sich nach den jeweiligen Landesgebührenregelungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 28.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Heinsberg

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de