Plakatierung an Straßen - Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen
Beschreibung
Hinweise für Waldbröl
Bei Straßenbaumaßnahmen ist entweder FB 3 - Bauen, Herr Jürgen Hein, oder der Kreis, Straßenverkehrsamt Gummersbach, zuständig.
Im Falle von klassifizierten Straßen (Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen) liegt die Zuständigkeit beim jeweiligen Straßenbaulastträger (für Kreisstraßen die Kreisverwaltung, für Landes- und Bundesstraßen der Landesbetrieb Straßenbau NRW).
Bei Straßenbaumaßnahmen auf Straßen der Marktstadt Waldbröl, die Erdarbeiten, Gerüst- und Kranaufstellungen oder Baumfällarbeiten beinhalten, ist das Straßenverkehrsamt in Gummersbach zuständig.
Für alle sonstigen Maßnahmen (z.B. Gehwegabsenkungen) ist FB 3, Herr Jürgen Hein, zuständig. Für die Straßensondernutzung (z.B. Plakate, Stände usw.) ist Frau Cornelia Grassow zuständig.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden vor Erteilung einer Genehmigung durch die Kreisverwaltung (Straßenverkehrsamt) Träger öffentlicher Belange und somit auch die Marktstadt Waldbröl beteiligt. Bei Veranstaltungen ist dies das Ordnungsamt, ansonsten das Bauamt.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Straßenverkehrsamt Oberbergischer Kreis
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02261 88-3633
E-Mail: amt36@obk.de
erforderliche Unterlagen
Abbildung des Plakats
Voraussetzungen
Das Anbringen von Plakaten im innerörtlichen Bereich unterliegt, neben den gesetzlichen Vorgaben, kommunalen Regelungen. Diese sind in Satzungen aufgenommen.
Sie bestimmen in der Regel
- welche Institutionen plakatieren dürfen,
- für welche Anlässe plakatiert werden darf,
- Größe und Anzahl der Plakate,
- Plakatierungsorte und -dauer.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die zuständige Stelle überprüft die Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag beigefügt haben. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerdem erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Außerhalb der zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren.
Wenn Sie auch eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragen müssen, können Sie beide Anträge gleichzeitig einreichen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
Hinweise für Waldbröl