Führerschein Ausstellung Fahrgastbeförderung

    Führerschein zur Fahrgastbeförderung

    Hinweise für Borken

    Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig bis zu acht Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug bis zu acht Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

    Beschreibung

    Hinweise für Borken

    Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig bis zu acht Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug bis zu acht Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

    Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für

    1. Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

    2. Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,

    3. Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,

    4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist,

    5. Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50.000 Einwohner besitzt.

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist per Post zu beantragen. Die Bearbeitungszeit beträgt (ohne Kartenführerschein) ca. 7-10 Werktage. In dringenden Fällen können Sie sich telefonisch unter 02861/681-1340 oder per Email melden, sodass ein Termin vereinbart werden kann. Dies ist nur möglich, wenn das Führungszeugnis bereits bei der Führerscheinstelle vorliegt.

    Alle erforderlichen Unterlagen müssen - bis auf Führerschein und Ausweis - grundsätzlich im Original eingereicht werden. Wenn Sie noch im Besitz einen Papierführerscheines sind, muss dieser zunächst in den EU-Kartenführerschein umgetauscht werden, siehe auch „alter" Papierführerschein. Die Umstellung können Sie i. V. m. der Ersterteilung des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung stellen.

    Sollten Sie aufgrund der augenärztlichen Bescheinigung eine Sehhilfe benötigen, die noch nicht in Ihrem aktuellen Führerschein eingetragen ist (Rückseite Führerschein: Nr. 12 „01“ oder „01.06“), ist ein neuer Kartenführerschein notwendig. In diesem Fall beträgt die Bearbeitungszeit ca. vier Wochen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Führerscheinstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Burloer Straße 93

    46325 Borken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 2861/681 1340

    E-Mail: fahrerlaubnis@kreis-borken.de

    Version

    Technisch geändert am 23.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Borken

    Erforderliche Unterlagen bei Ersterteilung:

    • gültiger Ausweis (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel, etc.)

    • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.1 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr, siehe Downloads & Formulare)

    • augenärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre, siehe Downloads & Formulare)

    • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.2 Fahrerlaubnisverordnung (Reaktionstest/Fitnesscheck, nicht älter als ein Jahr)

    • behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate)

    • Ortskundeprüfung (Gebühr 31,00 €, erforderlich wenn noch nicht 5 Jahre im Kreis Borken wohnhaft)

    Erforderliche Unterlagen bei Verlängerung:

    • gültiger Ausweis (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel, etc.)

    • ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.1 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als ein Jahr, siehe Downloads & Formulare)

    • augenärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (nicht älter als zwei Jahre, siehe Downloads & Formulare)

    • behördliches Führungszeugnis gem. § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate)

    • bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus: ärztliche Bescheinigung gemäß Anlage 5.2 Fahrerlaubnisverordnung (Reaktionstest/Fitnesscheck (nicht älter als ein Jahr)

    Formulare

    Voraussetzungen

    • für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
    • Mindestalter: 21 Jahre;
      bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • geistige und körperliche Eignung
    • ausreichendes Sehvermögen
    • Besitz der EU-/EWR-Fahrerlaubnis der Klasse B (oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis) seit mindestens 2 Jahren (bei Beschränkung der FzF auf Krankenkraftwagen seit mindestens einem Jahr) oder 2-jähriger Besitz der Fahrerlaubnis innerhalb der letzten 5 Jahre
    • falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll: Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
    • falls die FzF für Taxen oder Mietwagen oder für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll: Bestehen einer Fachkundeprüfung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Borken

    Fristen

    Hinweise für Borken

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Borken

    Kosten

    Hinweise für Borken

    • Ersterteilung: 38,80 € / evtl. zusätzliche Gebühr für einen Kartenführerschein

    • Verlängerung: 32,90 € / evtl. zusätzliche Gebühr für einen Kartenführerschein

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Borken

    Weitere Informationen

    Concerning the definition of "for remuneration and on a commercial basis" and the question of the need for a licence under the Passenger Transport Act, see §§ 1, 2 PBefG.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) am 28.12.2023

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de