Pflegewohngeld

    Pflegewohngeld

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung.

    Beschreibung

    Hinweise für Märkischer Kreis

    Der Antrag wird gewöhnlich bei Heimaufnahme von der Pflegeeinrichtung gestellt. Stellt die Einrichtung keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt.Pflegewohngeld wird ab Antragstellung, max. für drei Monate rückwirkend, für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Es wird angepasst, sofern sich die Pflegesätze, die Investitionskosten oder die Pflegestufe ändert.Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Märkischen Kreises:Die Einrichtung liegt in Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein oder Mecklenburg-Vorpommernund der Bewohner muss vor Heimaufnahme im Märkischen Kreis gewohnt oder Verwandte 1. oder 2. Grades im Märkischen Kreis haben.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    SG 781 - Gesundheits- und Pflegeplanung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 17

    58762 Altena

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02352 / 966-60

    Fax: 02352 / 966-7169

    Version

    Technisch geändert am 13.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Märkischer Kreis

    Pflegewohngeldantrag aktuelle Einkommensnachweise (Rentenbescheide etc.) die letzten 10 Girokontoauszüge Vermögensnachweise (Sparbücher, Sparbriefe, Bargeld etc.) Policen von Lebens- und Sterbeversicherungen, sowie Bestätigung des aktuellen Rückkaufswertes Nachweise über Grundbesitz Kopie des aktuellen Schwerbehindertenausweises Vollmacht bzw. Betreuungsurkunde (falls gewünscht) Name und Anschrift der Krankenkasse, sowie die Krankenversicherungsnummer Pflegekassenbescheid für die vollstationäre Pflege

    Rechtsgrundlage(n)

    § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))

    § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) 

    SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

    § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)

    Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)

    § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)

    § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)

    Weitere Informationen

    Hinweise für Märkischer Kreis

    Hilfe zur Pflege/Pflegewohngeld - Liste der Zuständigkeiten Dateigröße: 97,2 Kilobytes

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de