Pflegewohngeld

    Pflegewohngeld

    Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen. Dieser bezieht sich auf die Investitionskosten der Pflegeeinrichtung.

    Beschreibung

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Pflegeheime in NRW können für einen Teil der Heimkosten- die Investitionskosten- einen Zuschuss beim Rhein-Erft-Kreis beantragen. Dieser Zuschuss heißt Pflegewohngeld.

    Liegt das Pflegeheim außerhalb von NRW ist im Einzelfall festzustellen, ob es in diesem Bundesland Pflegewohngeldleistungen gibt.

    Die Pflegekasse leistet Pflegegeld für die Deckung der Pflegekosten, die Pflegestufe ist hierbei unerheblich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Pflege in Einrichtungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Willy-Brandt-Platz 1

    50126 Bergheim

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02271 83-15066

    E-Mail: 50-4@rhein-erft-kreis.de

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Fragebogen zur Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Dieser wird nach Antragstellung zunächst an das Heim geschickt und an den Heimbewohner weitergeleitet.)
    • Einen Nachweis, dass der Heimbewohner vor Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Rhein-Erft-Kreis hatte.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))

    § 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI) 

    SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)

    § 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)

    Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)

    § 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)

    § 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    • Schnellstmögliche Mitteilung über den Einzug in eine Pflegeeinrichtung per E-Mail
    • Im Anschluss Antrag per Post einreichen

    Fristen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Das Pflegeheim stellt den Antrag nach Heimaufnahme, bzw. nachdem das Vermögen bis auf dem Schonbetrag von 10.000 € (bei zusammenlebenden Ehegatten 15.000 €) zur Deckung der Heimkosten verwendet wurde. Hierbei kann die Bewilligung für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten nach Antragstellung rückwirkend erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Die Dauer der Antragsbearbeitung bis zur Bewilligung ist sehr unterschiedlich, da sie sich nach der Vorlage der Unterlagen richtet.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Bei der Beantragung von Pflegewohngeld ist zu beachten, dass diese Leistung dem Heim zusteht. Sie profitieren von einer etwaigen Bewilligung in der Form, dass sich Ihre Heimkosten anteilig verringern.

    Voraussetzungen:
    • Das verfügbare Vermögen des Heimbewohners und gegebenenfalls seines Ehegatten (Lebenspartner) übersteigt die Grenze von 10.000 € (bei zusammenlebenden Ehegatten 15.000 €) nicht.
    • Das Einkommen des Heimbewohners und seines Ehegatten (Lebenspartners) reicht zur Deckung der Heimkosten inklusive der Investitionskosten nicht aus.

    Weitere Informationen

    Hinweise für Rhein-Erft-Kreis

    Wer ist zuständig, wenn der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Heimaufnahme nicht im Rhein-Erft-Kreis hatte?

    Der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in der der Heimbewohner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Pflegewohngeld wird nur für die Plätze von Pflegebedürftigen gewährt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor Heimeintritt im Land Nordrhein-Westfalen gehabt haben. Dies gilt nicht, sofern der Pflegebedürftige nachweist, dass in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat, ein in gerader oder nicht gerader Linie Verwandter des ersten oder zweiten Grades (Kinder, Enkel) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Wieso soll ich die Behörde schnellstmöglich über den Einzug in ein Pflegeeinrichtung informieren?

    Das Datum der Antragsstellung ist maßgeblich für die Berechnung im Rahmen der Bewilligung.

    Ist eine persönliche Vorsprache zur Antragsstellung notwendig?

    Nein, eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig. Die Unterlagen können Sie per Post einreichen. Von der EInreichung per E-Mail wird auf Grund der vielen Dokumente mit der einhergehenden Dokumentengröße abgeraten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de