Pflegewohngeld
Beschreibung
Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen als pflegebedürftige Person vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sind, können Sie einen Zuschuss beantragen.
Dieses Pflegewohngeld wird als Zuschuss zu den Investitionskosten der Pflegeeinrichtung gewährt. Die Höhe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person und erfordert die Einstufung in mindestens Pflegegrad 2.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Für Nordrhein-Westfalen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
§ 14 APG NRW (Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld))
§ 16 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)
SGB X (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz)
§ 14 SGB XI (Begriff der Pflegebedürftigkeit)
Kapitel 11 SGB XII (Einkommens- und Vermögensprüfung)
§ 91 SGB XII (Pflegewohngeld als Darlehen)
§ 93 SGB XII (Übergang von Ansprüchen)
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022