Register für die Entsorgung von Abfällen
Hinweise für Brüggen
Beschreibung
Hinweise für Brüggen
Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten mit gefährlichen und POP-haltigen nicht gefährlichen Abfällen sind durch Erzeuger Besitzer , Sammler Beförderer Händler Makler und Entsorger grundsätzlich in einem Register zu erfassen unabhängig vom gewählten Entsorgungsweg und davon ob die Abfälle der Nachweispflicht unterliegen oder nicht. , Mit Ausnahme von Händlern und Maklern ist das Register elektronisch zu führen.
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Für nicht gefährliche Abfälle erfolgt das Erstellen von Registern nur durch die Entsorger die den Input und den Output ihrer Anlagen erfassen müssen.
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Ein Register gemäß § 24 (1) Nachweisverordnung (NachwV) , beinhaltet die sachlich und zeitlich geordnete Darstellung der registerpflichtigen Entsorgungsvorgänge und muss die entsprechenden Belege und , / oder Angaben vollständig und in jeweils aktueller Version enthalten. ,
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Auch für nicht nachweispflichtige Abfälle wie z. B. Elektroaltgeräte und Batterien (Ausnahmeregelungen gemäß § 2 (3) ElektroG und § 1 (3) BattG) gilt die Registerpflicht.
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Register müssen mindestens Angaben zu Art Ursprung und Menge der zu entsorgenden Abfälle mit Angabe des Abfallschlüssels gemäß Abfallverzeichnisverordnung enthalten sowie weitere Angaben die inhaltlich in Abhängigkeit von der Rolle des Abfallwirtschaftsbeteiligten festgelegt sind.
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Bei einer behördlichen Vor-Ort-Kontrolle sollte durch die jeweiligen Abfallwirtschaftsbeteiligten in ihren Unternehmen die Einsichtnahme in das elektronisch geführte Register am PC bzw. bei Papierregistern in vorhandene Ausdrucke und / oder Praxisbelege ermöglicht werden. Des Weiteren kann eine behördliche elektronisch übermittelte Registeranforderung erfolgen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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nicht zutreffend
Voraussetzungen
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nicht zutreffend
Rechtsgrundlage(n)
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- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) hier insbesondere § 49 Registerpflichten Link: https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/KrWG.pdf
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- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) hier insbesondere §§ 23 ff. Link: https://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/NachwV.pdf
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- Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV) Link: https://www.gesetze-im-internet.de/pop-abfall-_berwv/POP-Abfall-ÜberwV.pdf
Verfahrensablauf
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Die zuständige Behörde kann im Rahmen der allgemeinen Überwachung (§ 47 KrWG) eine Einsichtnahme in das Register der Abfallwirtschaftsbeteiligten vornehmen. Dies kann entweder bei einem elektronisch geführten Register durch eine entsprechende Anforderung erfolgen oder im Zusammenhang mit einer behördlichen Überwachung durch die Einsichtnahme in das elektronische oder das in Papierform geführte Register vor Ort.
Fristen
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Die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind durch die Beteiligten spätestens zehn Tage nach Abschluss der Tätigkeit in das Register einzustellen.
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Einträge in das Register bzw. entsprechende Praxisbelege sind 3 Jahre ab Einstellung in das Register aufzubewahren.
Bearbeitungsdauer
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entfällt
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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- Vollzugshilfe der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft Abfall - Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 27 Vollzugshilfe zu den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der Nachweisverordnung zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen - Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren Endfassung vom 30.09.2009 Link: https://www.laga-online.de/documents/m27_vh_abfall-nachweisverfahren_2_1517834629.pdf
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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