Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung bei laufendem Leistungsbezug von Wohngeld

    Bildung und Teilhabe: Leistungen beantragen

    Hinweise für Lippe

    Alle Kinder (von Geburt bis einschließlich 24 Jahre) aus einkommensschwachen Familien haben neben ihrem monatlichen Regelbedarf einen Anspruch auf sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe. Was sich dahinter verbirgt, erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Lippe

    Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres aus Familien mit geringem Einkommen unterstützen und fördern, damit alle an den Aktivitäten in der Kindertageseinrichtung, in der Schule und auch in der Freizeit teilnehmen können.

    Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden für alle hilfebedürftigen Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erbracht.


    Der Kreis Lippe ist für Sie zuständig, wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.

    Die genaue Zuständigkeit richtet sich nach Ihrem Wohnort:

    • für Barntrup und Lemgo: T.Güler

    • für Blomberg und Detmold (Buchstabe O-Z): Y.Fabijan

    • für Extertal, Horn-Bad Meinberg und Kalletal: A.Jost

    • für Detmold (Buchstabe A-N): M.Köstler

    • für Lage, Lügde, Oerlinghausen und Schieder-Schwalenberg: S.Pennning

    • für Leopoldshöhe und Schlangen: B.Osterhage

    • für Augustdorf, Bad Salzuflen und Dörentrup: N.N.

    Die Kontaktdaten Ihrer Ansprechperson finden Sie bei "Mitarbeitende".

    Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?
    Schulbedarf

    Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn eines Schulhalbjahres ein Geldbetrag ausgezahlt. Zum 01. August erhalten Sie EUR 130,00 und zum 01. Februar noch einmal EUR 65,00.

    Ausflüge und Klassenfahrten

    Übernommen werden die tatsächlich anfallenden Kosten für ein- oder mehrtägige Schulfahrten. Diese Regelung gilt auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen.
    Ein Taschengeld für die Fahrten wird nicht übernommen.

    Lernförderung ("Nachhilfeunterricht")

    Außerschulischer Nachhilfeunterricht kommt für Schüler unter 25 Jahren in Frage, wenn

    • wesentliche Lernziele (beispielsweise die Versetzung in die nächste Klassenstufe oder der Schulabschluss) gefährdet sind und voraussichtlich nicht erreicht werden können und

    • Förderangebote der Schule nicht für eine Verbesserung ausreichen.

    Hierfür werden dann die angemessenen tatsächlichen Kosten übernommen. Vorrangig sind immer die in der Regel kostenlosen schulischen oder schulnahen Angebote (beispielsweise von Fördervereinen) zu nutzen.

    Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertageseinrichtung oder bei Tagespflegepersonen

    Für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die anfallenden Verpflegungskosten in voller Höhe übernommen.

    Schülerbeförderung

    Schülerinnen und Schülern, die die nächstgelegene Schule besuchen, werden die Übernahme der Schülerbeförderungskosten gewährt, wenn

    • sie die Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können und

    • die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.

    Es gelten die Voraussetzungen der Schülerfahrtkostenverordnung NRW. Ihr Eigenanteil wird übernommen.

    Soziale und kulturelle Teilhabe

    Damit sich Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird monatlich eine zusätzliche Leistung in Höhe von maximal EUR 15,00 an den Anbieter erbracht. Diese Leistung können Sie individuell einsetzen, beispielsweise für Mitgliedsbeiträge im Fußballverein, Musikunterricht, Museumsbesuche oder Ferienfreizeiten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ambulante Pflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Felix-Fechenbach-Straße 5

    32756 Detmold

    Kontakt

    Fax: FAX: +49 5231 63011-7859

    E-Mail: soziales@kreis-lippe.de

    Version

    Technisch geändert am 26.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lippe

    • Nachweis der Bedürftigkeit, beispielsweise durch Bescheid über:
      • Kinderzuschlag,
      • Wohngeld oder
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
    • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
    • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

    Eventuell sind noch weitere Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lippe

    Anspruch auf Leistungen haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn

    • die Eltern / Erziehungsberechtigten oder
    • sie selbst (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)

    eine der folgenden Leistungen beziehen:

    • Bürgergeld oder Sozialgeld,
    • Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung,
    • Wohngeld,
    • Kinderzuschlag,
    • Asylbewerberleistungen.


    Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: Vollendung des 18. Lebensjahres.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lippe

    Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen.
    Sie können den Antrag online ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben. Anschließend können Sie den Antrag mit der Post schicken oder persönlich abgeben. Für jedes Kind muss ein eigener Antrag gestellt werden.

    Sie können den Antrag auf dem Postweg, als Fax oder als eingescanntes Dokument per E-Mail schicken sowie persönlich abgeben.

    Zuständig für Sie ist

    • wenn Sie Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten: der Kreis Lippe

    • wenn Sie leistungsberechtigt nach dem SGB II sind: das Jobcenter Lippe,

    • wenn Sie Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten: Ihr örtliches Sozialamt

    Fristen

    Hinweise für Lippe

    Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Lippe

    Kosten

    Hinweise für Lippe

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Lippe

    Es gibt ein zentrales Bürgertelefon zum Thema "Bildungspaket"

    Telefon +49 30 221911-009

    Sprechzeiten

    Mo. 08:00 - 20:00 Uhr
    Di. 08:00 - 20:00 Uhr
    Mi. 08:00 - 20:00 Uhr
    Do. 08:00 - 20:00 Uhr
    Fr. keine Sprechzeit

    Weitere Informationen

    Hinweise für Lippe

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) am 27.05.2024

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Lippe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de