Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus
Beschreibung
Hinweise für Geseke
Bei der Eheschließung können Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dieser Name kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau sein. Die Bestimmung eines Ehenamens muss jedoch nicht unbedingt bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann auch ohne zeitliche Begrenzung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
Ehepaare können auch den Namen in der Ehe führen, den ein Ehepartner selbst durch eine frühere Eheschließung erworben hat.
Beispiele:
Eva Weiß und Thomas Schwarz wollen heiraten. Sie haben zwei Möglichkeiten einen gemeinsamen Ehenamen zu führen:
Eva Schwarz geb. Weiß & Thomas Schwarz
Eva Weiß & Thomas Weiß geb. Schwarz
Die Bestimmung über den Ehenamen ist unwiderruflich.
Wenn Sie keinen Ehenamen führen wollen, verbleibt es bei getrennter Namensführung. Jeder der Verlobten führt seinen bisherigen Namen weiter.
Beispiel:
Eva Weiß & Thomas Schwarz
Sofern ein Ehename bestimmt wird, der nicht Ihr Geburtsname ist, können Sie Ihren Namen dem neuen Ehenamen voranstellen oder anfügen. Sie allein können dann einen Doppelnamen führen.
Beispiele:
Eva Weiß & Thomas Schwarz-Weiß geb. Schwarz
Eva Weiß & Thomas Weiß-Schwarz geb. Schwarz
Eva Schwarz-Weiß geb. Weiß & Thomas Schwarz
Eva Weiß-Schwarz geb. Weiß & Thomas Schwarz
Die Hinzufügung eines Namens kann später einmal widerrufen werden. Eine erneute Hinzufügung ist dann jedoch nicht mehr möglich.
Die Bestimmung eines Doppelnamens für beide Ehepartner lässt das deutsche Namensrecht nicht zu.
Beispiele für unzulässige Namensgebung:
Eva Schwarz-Weiß geb. Weiß & Thomas Schwarz-Weiß geb. Schwarz
Eva Weiß-Schwarz geb. Weiß & Thomas Schwarz-Weiß geb. Schwarz
Eva Schwarz-Weiß geb. Weiß & Thomas Weiß-Schwarz geb. Schwarz
Eva Weiß-Schwarz geb. Weiß & Thomas Schwarz-Weiß geb. Schwarz
Weitere Fragen zur Namensführung werden wir Ihnen gerne erläutern.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
Formulare
Hinweise für Geseke
Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Geseke
Verfahrensablauf
- Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.
Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden
- nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
- nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Fristen
Keine Fristen
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Kosten
Für die Namen können Kosten entstehen.
Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Geseke
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Referat 23 Personenstandsrecht – Senator für Inneres Bremen am 13.04.2021