Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen PersonenstandseintragOnline erledigen

    Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag

    Hinweise für Bünde

    Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.

    Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus

    Beschreibung

    Hinweise für Bünde

    Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens

    Die Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Dies kann der Geburts-/Familiennamen des Mannes oder der Frau sein. Die Ehenamensbestimmung muss nicht bei der Eheschließung erfolgen, sondern kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, ohne an eine Frist gebunden zu sein, vorgenommen werden. Die Bestimmung des Ehenamens kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.

    Die Ehegatten können den Ehenamen nur gemeinsam bestimmen. Alle Namenserklärungen müssen vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

    Bestimmung eines Doppelnamens

    Wenn ein Ehepaar einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hat, kann der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen bzw. den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich (-) miteinander verbunden. Besteht der Ehename bereits aus einem Doppelnamen, kann keine weitere Erklärung zum Namen abgegeben werden.

    Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt. Die Voranstellung oder Anfügung des Namens kann wieder rückgängig gemacht werden. Dann führt der Ehegatte den gemeinsam bestimmten Ehenamen. Eine erneute Erklärung ist nicht mehr zulässig.

    Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe

    Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamen geführt hat.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_38f10a81444cd2bbe61c055857ab6831

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch geändert am 28.11.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 19

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bünde

    • Gültiges Ausweisdokument
    • Eheurkunde (wenn die Eheschließung nicht in Bünde stattgefunden hat)
    • bei Wiederannahme eines früheren Namens muss die Auflösung der Ehe nachgewiesen werden (z.B. durch die beglaubigte Abschrift des Eheregisters oder Eheurkunde mit Auflösungsvermerk, durch Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde des Ehegatten)

    Wenn Ihr Eheregister in Bünde geführt wird, benötigen Sie nur ein gültiges Ausweisdokument  

    Formulare

    Hinweise für Bünde

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bünde

    • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
    • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
    • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
    • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
    • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bünde

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bünde

    • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

    Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

    • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
    • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    Fristen

    Hinweise für Bünde

    Keine Fristen

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Bünde

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Hinweise für Bünde

     

    • Erklärung zur Namensführung

    30,00 €

    • Bescheinigung über die Namensführung

    15,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bünde

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bünde

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Referat 23 Personenstandsrecht – Senator für Inneres Bremen am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Bünde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de