Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus
Beschreibung
Hinweise für Emsdetten
Die Namenserteilung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind, dem ein Name erteilt werden soll, deutsch ist. Eine Erteilung nach diesem Recht ist auch möglich, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, der Erteilende Deutscher ist oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterliegt.
Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter oder des Vaters steht und das Kind unverheiratet ist. Durch eine Namenserteilung bleiben Verwandtschaft,Staatsangehörigkeit, Unterhalt und Erbrecht sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt.
Eine Erteilung des Ehenamens können der alleinsorgeberechtigte Elternteil (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) und sein Ehegatte vornehmen. Sie können diesem Ehenamen auch den bereits vorhandenen Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen. Wurde dem Kind bereits früher ein Ehename erteilt und seinem Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt, so entfällt dieser Ehename. Eine Namenserteilung bedarf, wenn das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet waren) trägt, dessen Zustimmung und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der Familienname des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) - in der Regel der Vater - kann auch durch den Alleinsorgeberechtigten - in der Regel die Mutter - erteilt werden. Vor der Erteilung muss die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt worden sein. Es bedarf auch noch der Zustimmung des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteiles und der Zustimmung des Kindes, wenn dieses das 5. Lebensjahr vollendet hat.
Ist ein Kind ausländisch, richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Gehört es mehreren Staaten an, so kann nur ein Name nach dem Recht des Staates gewählt werden, mit dem es am engsten verbunden ist. Das Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder dem der/die Namenserteilende angehört. Ist das Kind auch deutsch, so geht diese Rechtsstellung vor.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
Formulare
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Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
- Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.
Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden
- nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
- nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Fristen
Keine Fristen
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Kosten
Für die Namen können Kosten entstehen.
Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Referat 23 Personenstandsrecht – Senator für Inneres Bremen am 13.04.2021
Stichwörter
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