Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag

    Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag

    Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.

    Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus

    Beschreibung

    Hinweise für Emsdetten

    Die Namenserteilung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind, dem ein Name erteilt werden soll, deutsch ist. Eine Erteilung nach diesem Recht ist auch möglich, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, der Erteilende Deutscher ist oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterliegt.

    Eine Namenserteilung ist nur möglich, wenn das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter oder des Vaters steht und das Kind unverheiratet ist. Durch eine Namenserteilung bleiben Verwandtschaft,Staatsangehörigkeit, Unterhalt und Erbrecht sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt.

    Eine Erteilung des Ehenamens können der alleinsorgeberechtigte Elternteil (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) und sein Ehegatte vornehmen. Sie können diesem Ehenamen auch den bereits vorhandenen Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen. Wurde dem Kind bereits früher ein Ehename erteilt und seinem Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt, so entfällt dieser Ehename. Eine Namenserteilung bedarf, wenn das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet waren) trägt, dessen Zustimmung und der Einwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Der Familienname des nicht sorgeberechtigten Elternteils (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) - in der Regel der Vater - kann auch durch den Alleinsorgeberechtigten - in der Regel die Mutter - erteilt werden. Vor der Erteilung muss die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt worden sein. Es bedarf auch noch der Zustimmung des anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteiles und der Zustimmung des Kindes, wenn dieses das 5. Lebensjahr vollendet hat.


    Ist ein Kind ausländisch, richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Gehört es mehreren Staaten an, so kann nur ein Name nach dem Recht des Staates gewählt werden, mit dem es am engsten verbunden ist. Das Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates, dem ein Elternteil oder dem der/die Namenserteilende angehört. Ist das Kind auch deutsch, so geht diese Rechtsstellung vor.

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    Ansprechpartner

    Bürgerservice und Öffentliche Ordnung (Team 320)

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    48282 Emsdetten

    Version

    Technisch geändert am 27.08.2024

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    Technisch geändert am 27.10.2022

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    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
    • Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister

    mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

    Formulare

    Hinweise für Emsdetten

    Voraussetzungen

    • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
    • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
    • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
    • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
    • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Emsdetten

    Verfahrensablauf

    • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.

    Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

    • nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
    • nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    Fristen

    Keine Fristen

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfallabhängig

    Kosten

    Für die Namen können Kosten entstehen.

    Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Emsdetten

    Weitere Informationen

    Hinweise für Emsdetten

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Referat 23 Personenstandsrecht – Senator für Inneres Bremen am 13.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de