Erklärung zur Namensführung abgeben - Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischem Ehe- oder Heiratseintrag
Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.
Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus
Beschreibung
Hinweise für Essen
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Sonderaufgaben (u.a. Namenserklärungen mit Auslandsbezug)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 201 88-33480
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erforderliche Unterlagen
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Für die Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis der Eheschließung (zum Beispiel beglaubigter Ausdruck des Eheregisters, Ehevertrag, Heiratsurkunde)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Bescheinigungen über Namensänderungen
- falls die Ehe nicht mehr besteht: Nachweise über die Auflösung, zum Beispiel Sterbeurkunde oder Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
- zu einer Ehenamensbestimmung zusätzlich: beglaubigter Geburtenregisterausdruck oder Geburtsurkunde (bei Geburt im Ausland)
Welche weiteren Unterlagen vorzulegen sind und welche mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden müssen, ist vom Einzelfall abhängig.
Sämtliche Urkunden, Dokumente und Bescheinigungen sind im Original vorzulegen. Kopien reichen für eine Vorgangsbearbeitung nicht aus.
Allen Unterlagen in fremder Sprache sind deutsche Übersetzungen, von einem öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigt, beizufügen. Urkunden, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, bedürfen der Übersetzung nach der entsprechenden Transliterationsnorm.
Formulare
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Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Rechtsgrundlage(n)
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§ 1355 Bürgerliches Gesetzbuch, § 41 Personenstandsgesetz
Verfahrensablauf
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Eine Terminabsprache ist erforderlich.
Fristen
Keine Fristen
Bearbeitungsdauer
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Zur Bearbeitungsdauer können keine Angaben gemacht werden.
Kosten
Für die Namen können Kosten entstehen.
Bitte wenden Sie sich an Ihr Standesamt.
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Referat 23 Personenstandsrecht – Senator für Inneres Bremen am 13.04.2021
Stichwörter
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