vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Prüfung von Amts wegen

    vorgesehen zum Löschen - Wohngeld Prüfung von Amts wegen

    Hinweise für Schalksmühle

    Beschreibung

    Hinweise für Schalksmühle

    Wohngeld, bzw. Lastenzuschuss ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder für Bewohner eines Heimes. Unerheblich für die Gewährung eines Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder freifinanziert ist.Wer bekommt Wohngeld?Antragsberechtigt für einen Mietzuschuss sind:Mieter einer Wohnung,Inhaber einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,Bewohner eines Heimes,mietähnlich Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (3 oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn sie in diesem Hause wohnen,Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist. Bewilligungsvoraussetzungen: Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,der Höhe des Einkommens,der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wer bekommt kein Wohngeld?Keinen Anspruch auf Wohngeld hat,wer Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, "Hartz IV"), dem SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhält,wer über den Einkommensgrenzen liegt,ein Haushalt, in dem ausschließlich Personen wohnen, die Leistungen nach dem BAFöG oder Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III beziehen,wer nicht Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist, wer also z. B. in einem Hotel oder einer sonstigen Herberge lebt. Wie lange gibt es Wohngeld?Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Kann laufendes Wohngeld erhöht werden?Normalerweise bleibt das Wohngeld während des laufenden Bewilligungszeitraumes unverändert. Eine Erhöhung ist jedoch ausnahmsweise auf Antrag möglich, wennsich die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder erhöht hat (z. B. bei Geburt eines Kindes),die zuschussfähigen Wohnkosten um mehr als 15 % gestiegen sind,sich das Familieneinkommen um mehr als 15 % verringert hatund diese Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen.Kann laufendes Wohngeld verringert werden oder wegfallen?Der Wohngeldbescheid wird vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes aufgehoben, wennder/die Wohngeldempfänger/in und alle zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder die Wohnung nicht mehr nutzen (Umzug in eine andere Wohnung),das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Wohnkosten verwendet wird (z. B. wenn andere Schulden damit beglichen werden),wenn ein oder mehrere Familienmitglieder Transferleistungen beantragen. Außerdem wird das Wohngeld neu berechnet und kann sich deshalb verringern oder wegfallen,wenn sich die Miete oder Belastung um mehr als 15 % verringert,sich das Familieneinkommen um mehr als 15 % erhöht. Deshalb ist der/die Wohngeldempfänger/-in verpflichtet, alle vorstehend genannten Änderungen der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen. Wohngeld kann grundsätzlich frühestens vom Ersten des Monats an bewilligt werden, in dem der Antrag gestellt worden und bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Über den Internet-Wohngeldrechner NRW können Bürger schnell ermitteln, ob sie einen Anspruch auf Wohngeld haben und direkt über das Tool einen Online-Antrag stellen (sh. Formulare). E-Mail Wohngeldstelle Schalksmühle: wohngeldstelle@schalksmuehle.de

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    Ansprechpartner

    Sachgebiet Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    58579 Schalksmühle

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02355 84-0

    Fax: 02355 84-299

    Version

    Technisch geändert am 22.08.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Schalksmühle

    Folgende Unterlagen werden regelmäßig für eine problemlose Erledigung Ihres Anliegens benötigt:Lückenloser Nachweis aller Einkünfte (z. B. auch Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Unterhalt, Renten, Zinserträge aus Kapitalanlagen, letzter Einkommenssteuerbescheid, Gewinn- und Verlustermittlung oder Bilanz, Miet-/Pachteinnahmen)Gültiger Personalausweis, Reisepass oder sonstiger AufenthaltstitelFamilienstammbuchVorlage eines Schwerbehindertenausweises, wenn der GdB mindestens 100 beträgt, bei einem GdB zwischen 50 und 90 nur in Verbindung mit einer anerkannten PflegestufeMietbescheinigungMietvertrag nur bei Wohn- und WirtschaftsgemeinschaftenSchriftliche Erklärung über Untervermietung und der sich daraus ergebenden Einnahmen. Diese Angaben sind vom Untermieter durch Unterschrift zu bestätigen.Nachweis über Krankenversicherung, Lebensversicherung (bei freiwillig Versicherten)Bankverbindung

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Wohngeldgesetz

    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Wohngeldrechner- und antrag onlineWohngeld, Verdienstbescheinigung zum Antrag

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 17.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de