Zulassung der vorzeitigen Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen
Sie haben die Erteilung einer Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Anlage beantragt? Dann können Sie ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung der Anlage beginnen können.
Beschreibung
Sie haben die Genehmigung einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragt? Dann können Sie bei der zuständigen Behörde ebenfalls beantragen, dass Sie vorzeitig mit der Errichtung der Anlage beginnen können.
Die zuständige Behörde kann die Zulassung jederzeit widerrufen. Zudem kann die Zulassung mit Auflagen verbunden sein oder vorbehaltlich erteilt werden, wenn Sie noch bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Die Auflagen sollen sicherstellen, dass die Anlage zurückgebaut werden kann, falls sie nicht genehmigt wird. Dazu kann die zuständige Behörde eine Sicherheit von Ihnen verlangen. Sicherheiten können zum Beispiel die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren sowie Bürgschaften sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-77525
E-Mail: immissionsschutz@kreis-lippe.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf vorzeitige Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage
- erforderliche Zeichnungen, Pläne, Gutachten
- Erläuterungen zur Anlage
- sonstige Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen)
Voraussetzungen
- Aus dem Antrag und den erforderlichen Unterlagen muss die zuständige Stelle die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
- Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an dem vorzeitigen Beginn hervorgehen.
- Sie müssen sich als Antragsteller oder Antragstellerin verpflichten, alle bis zur Entscheidung durch die vorzeitige Errichtung verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Fristen
Hinweise für Lippe
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie wesentliche Änderungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage genehmigen lassen möchten, kann die zuständige Stelle auch den Betrieb der Anlage vorläufig zulassen, wenn die Änderung dazu dient, die rechtmäßige Errichtung oder den Betrieb der Anlage sicherzustellen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 18.07.2023
Stichwörter
Hinweise für Lippe