Religionsunterricht
Beschreibung
Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden Bekenntnis angehören.
Rechtliche Grundlagen sind Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 LV. NRW, § 31 SchulG, und Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen.
An Bekenntnisschulen wird Religionsunterricht im betreffenden Bekenntnis und bei Bedarf daneben im Bekenntnis einer konfessionellen Minderheit erteilt (§ 26 Absatz 7 SchulG). Darüber hinaus wird an Bekenntnisschulen Religionsunterricht in einem anderen Bekenntnis angeboten, wenn es die Eltern von mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern dieses Bekenntnisses wünschen und die personellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Außer dem katholischen und dem evangelischen Religionsunterricht ist in Nordrhein-Westfalen islamischer, alevitischer, jüdischer, orthodoxer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht eingeführt.
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren.
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach verpflichtet.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
In der Regel Angabe des gewünschten konfessionellen Religionsunterrichts bei der Anmeldung zur Schule.
Im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - auf Grund eigener Erklärung.
Schriftform.
Formulare
Vordruck bei Anmeldung zur Schule
Voraussetzungen
Keine. Die Schülerinnen und Schüler sind im Grundsatz verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
Im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Religionsunterricht: Erklärung der Eltern oder - bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers - eigene Erklärung in Schriftform. Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) der Schülerin oder des Schülers selbst.
Rechtsgrundlage(n)
Art. 7 Abs. 3 GG, Art. 14 LV. NRW, § 31 Schulgesetz NRW, Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen
Ferner: § 26, § 32 Schulgesetz NRW
Runderlass „Religionsunterricht an Schulen“ vom 20.6.2003
Verfahrensablauf
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
Bearbeitungsdauer
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022