Schöffenwahl
Hinweise für Hürth
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Nach Artikel 72 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28.06.1950 sind an der Rechtsprechung Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen. Zu diesem Zweck werden alle fünf Jahre ehrenamtliche Richter (Schöffen) gewählt.
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt.
Schöffen in Jugendstrafsachen sollen in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen. Gemeint sind hier neben Personen mit pädagogischen Berufen auch z. B. Ausbilder in Betrieben oder ehrenamtlich Tätige in Jugendeinrichtungen oder Sportvereinen. Die Bewerberinnen und Bewerber sollen bei ihrer Bewerbung einen kurzen Hinweis geben, aus dem diese Eignung ersichtlich ist.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.
Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.
Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen die Stimmen beider Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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- §§ 28 bis 58 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- §§ 33 a, 35, 40 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- §§ 44 bis 45 a Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
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