Pfandleihgewerbe Erlaubnis beantragen
Beschreibung
Hinweise für Bad Oeynhausen
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf gemäß § 34 Gewerbeordnung der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
- er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Pflichten des Pfandleihers
- Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt. Ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
- Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihergeschäft und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufbewahrungspflicht beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen, die Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
- Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen die Angaben nach § 3 Abs. 2 der Pfandleiherverordnung ersichtlich sein.
- Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
- Der Pfandleiher hat den Beauftragten der zuständigen Behörden die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderliche mündliche oder schriftliche Auskunft innerhalb der gesetzlichen Frist und unentgeltlich zu erteilen.
- Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluss des Pfandleihvertrages einen Pfandschein auszuhändigen, der von Pfandleiher oder einem Bevollmächtigten unterschrieben ist. Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrages zu versehen.
- Der Pfandleiher hat bezüglich der Entgegennahme des Pfandes, der Ablauf des Pfandgeschäftes, der Fälligkeit des Darlehen, der Verwertung des Pfandes sowie der Vergütung die Vorgaben der Pfandleiherverordnung einzuhalten.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: Telefon: +49(0)5731 14-3300
Fax: Fax: +49(0)5731 14-1901
E-Mail: mi.brune@badoeynhausen.de
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bad Oeynhausen
- gültiger Personalausweis
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- Bescheinigung in Steuersachen der Gemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerkartei des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichts
- Bescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren anhängig ist
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Skizze der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume
- Nachweis der erforderlichen Betriebsmittel
- ggf. Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
- ggf. Abschrift des Gesellschaftsvertrags
Formulare
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Wenn Sie als Pfandleiher*in tätig werden wollen, müssen Sie
- besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
- eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
- Ihre Räumlichkeiten gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern. Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn: Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Bad Oeynhausen
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe anzeigen.
Zudem müssen Sie bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen und Sie sind darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Bad Oeynhausen
Die Festlegung der Gebühr findet durch die örtliche Ordnungsbehörde nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung statt.
- Für die Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleih- und Pfandvermittlungsgeschäfts fallen 100,00 bis 1.000,00 Euro an.
- Die Verlängerung der Pfandverwertungs- und Abführungsfrist für die Überschüsse kostet 10,00 bis 100,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022