Pfandleihgewerbe Erlaubnis

    Pfandleihgewerbe Erlaubnis beantragen

    Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Pfandleihgewerbe Erlaubnis. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Hinweise für Gladbeck

    Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 34 Gewerbeordnung).

    Der Antrag ist beim hiesigen Ordnungsamt zu stellen, wenn das Gewerbe in Gladbeck ausgeübt werden soll.

    Antragsformular

     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt für öffentliche Ordnung

    Kontakt

    Version

    Technisch geändert am 20.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gladbeck

    Formulare

    Hinweise für Gladbeck

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gladbeck

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. 

    Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

    Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe anzeigen.

    Zudem müssen Sie bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen und Sie sind darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.

    Fristen

    Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

    Bearbeitungsdauer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

    Kosten

    Hinweise für Gladbeck

    1.000,00 €

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

    Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 07.07.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de