Gewerbe - Pfandleihgewerbe
Beschreibung
Hinweise für Hürth
Die Nachweise zu den Ziffern 3 - 6 sind vom Antragsteller von den zuständigen Stellen aller Gemeinden vorzulegen, a.) in deren Gebiet in den letzten drei Jahren gewohnt wurde und b.) in deren Gebiet in den letzten drei Jahren ein Gewerbe betrieben wird bzw. betrieben wurde.
Anträge für juristische Personen:
Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, als eingetragener Verein oder Ähnliches, sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person, als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also - Geschäftsführer/in - Vorstandsvorsitzende/r beizubringen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Hürth
- Führungszeugnis, Belegart 0, zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt
- Gewerbezentralregisterauskunft, Belegart 9, zu beantragen beim zuständigen Ordnungsamt oder Einwohnermeldeamt (je nach Stadt verschieden)
- Auskunft in Steuersachen des zuständigen Wohnsitz-Finanzamtes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Steueramtes bzw. der zuständigen Stadtkasse der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes (für in Hürth Wohnende erhältlich beim Amtsgericht Brühl, Balthasar-Neumann-Platz 3, 50321 Brühl) und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsportals für den Zeitraum ab dem 01.01.2013 (§ 882b ZPO nach Änderung des Zwangsvollstreckungsrechts ab 01.01.2013), erhältlich im Internet auf der Seite des Vollstreckungsportals.
- Auszug aus dem Insolvenzverzeichnis des für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes (für in Hürth Wohnende erhältlich beim Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln-Sülz)
- Mittelnachweis (Hierbei handelt es sich um einen Nachweis der erforderlichen Mittel und Sicherheiten für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes, wie zum Beispiel Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank. Hierfür wird ebenfalls eine Aufstellung der Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten benötigt)
- Nachweis einer ausreichenden Versicherung (Gemäß § 8 der Pfandleiherverordnung hat der Pfandleiher das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern)
- Personalausweis oder Nationalpass
- Ausländische Staatangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einer vergleichbaren unselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer/in einer juristischen Person, oder als Stellvertreter/in einer natürlichen Person gilt dasselbe
- Aktueller Handelsregisterauszug Diesen müssen Unternehmen vorlegen, die im Handelsregister eingetragen sind
Formulare
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
Wenn Sie als Pfandleiher*in tätig werden wollen, müssen Sie
- besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
- eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
- Ihre Räumlichkeiten gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern. Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn: Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der/die Antragsteller*in die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Hürth
§ 34 der Gewerbeordnung (GewO) (Pfandleihgewerbe)
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.
Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben. Gleichzeitig mit dem Beginn der Tätigkeit müssen Sie das Gewerbe anzeigen.
Zudem müssen Sie bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen und Sie sind darüber hinaus verpflichtet, jeden Wechsel der Räumlichkeiten unverzüglich anzuzeigen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 07.07.2022
Stichwörter
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