Besondere Zuwendung für Haftopfer nach Strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz Gewährung

    Besondere Zuwendung für Haftopfer beantragen

    Sie waren in der DDR mindestens 90 Tage in Haft und wurden deshalb durch ein Gericht rehabilitiert? Dann können Sie eine besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie mindestens 90 Tage in Haft waren und die Haft nicht mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung vereinbar war, können Sie eine besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten. Die Zuwendung beträgt 330 EUR im Monat.

    Folgende Personen können zum Beispiel betroffen sein:

    • Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren
    • Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR aus politischen oder sonst sachfremden Gründen in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen oder in einem Heim für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren.

    Wegen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung müssen Sie durch ein Gericht rehabilitiert worden sein.

    Ihr Einkommen darf dafür bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigen.

    Folgende Einkünfte werden nicht berücksichtigt:

    • Renten wegen
      • Alters
      • verminderter Erwerbsfähigkeit
      • eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
      • Todes oder vergleichbare Leistungen
    • Arbeitsförderungsgeld
    • Kindergeld

    Die Zuwendung ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.

    Sie können die besondere Zuwendung für Haftopfer nicht erhalten, wenn gegen Sie eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verhängt worden ist und diese Verurteilung in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Oberbergischer Kreis (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Rehabilitierungsentscheidung
    • Einkommensnachweise

    Voraussetzungen

    • Sie sind nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert worden, weil Sie in der DDR mindestens 90 Tage rechtsstaatswidrige Haft beziehungsweise Freiheitsentziehung erlitten haben.
    • Sie sind in Ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt.
    • Sie wurden nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt, die in einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister enthalten ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Da Sie die Zuwendung im Voraus erhalten, müssen Sie Änderungen bei Ihrem Einkommen ohne Zeitverzug melden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 13.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 21.11.2024

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de