Gebäudeeinmessung
Hinweise für Borken
Im Liegenschaftskataster führt der Kreis Borken neben den Flurstücken auch die Gebäude für das Kreisgebiet als amtliches Verzeichnis. Eigentümer oder Erbbauberechtigte sind nach dem Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalen (VermKatG NRW) verpflichtet, das Gebäude auf ihre Kosten einmessen zu lassen.
Beschreibung
Hinweise für Borken
Im Liegenschaftskataster führt der Kreis Borken neben den Flurstücken auch die Gebäude für das Kreisgebiet als amtliches Verzeichnis. Alle nach dem 01.08.1972 errichteten oder in ihrem Grundriss veränderten Gebäude unterliegen nach § 16 des Vermessungs- und Katastergesetzes der Gebäudeeinmesungspflicht.
Die Vermessung kann durchgeführt werden von:
einem in NRW zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur(ÖbVI). Die Anschriften sind im örtlichen Telefonbuch zu finden
dem Kreis Borken als Katasterbehörde
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Fristen
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Spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung der Baumaßnahme muss der Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte dieses Gebäude oder die Veränderung auf seine Kosten einmessen lassen.
Sollte ein Eigentümer bzw. der Erbbauberechtigte dieser Pflicht nicht nachkommen, wird er von der Katasterbehörde mit einer Fristsetzung zur Beantragung einer Gebäudeinmessung aufgefordert. Nach Ablauf dieser gesetzten Frist wird die Einmessung durch die Katasterbehörde auf Kosten des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten veranlasst. Hierbei wird zusätzlich zu den Vermessungsgebühren eine Gebühr in Höhe von 100€ erhoben.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Die Gebühren für eine Gebäudeeinmessung sind in dem Gebührentarif (VermWertKostT) festgelegt. Die Vermessungskosten addieren sich aus einer Grundaufwandspauschale, zzgl. der Vermessungsgebühren, die auf der Basis der Normalherstellungskosten (NHK) des einzumessenden Gebäudes –Standardstufe 4 der NHK 2010- zu ermitteln sind.
Bei den NHK handelt es sich um durchschnittliche, auf eine Raum- oder Flächeneinheit, z.B. m³ oder m², bezogene Herstellungskosten für Gebäude. Diese Kosten sind auch dann zugrunde zu legen, wenn das Gebäude oder der Anbau in Eigenleistung errichtet oder erweitert wurde.
Normalherstellungskosten (NHK 2010) bis 25.000 €
Vermessungsgebühr: 240,00 €
Grundaufwand: 350,00 €
Gesamtgebühr (inkl. Umsatzsteuer): 702,10 €
Normalherstellungskosten (NHK 2010) bis 100.000 €
Vermessungsgebühr: 480,00 €
Grundaufwand: 350,00 €
Gesamtgebühr (inkl. Umsatzsteuer): 987,70 €
Normalherstellungskosten (NHK 2010) bis 350.000 €
Vermessungsgebühr: 720,00 €
Grundaufwand: 350,00 €
Gesamtgebühr (inkl. Umsatzsteuer): 1.273,30 €
Normalherstellungskosten (NHK 2010) bis 600.000 €
Vermessungsgebühr: 1.200,00 €
Grundaufwand: 350,00 €
Gesamtgebühr (inkl. Umsatzsteuer): 1.844,50 €
Normalherstellungskosten (NHK 2010) bis 1.000.000 €
Vermessungsgebühr: 1.920,00 €
Grundaufwand: 350,00 €
Gesamtgebühr (inkl. Umsatzsteuer): 2.701,30 €
Die voraussichtliche Höhe der Einmessungsgebühr, auch bei Normalherstellungskosten von über 1 Mio. Euro, können Sie auch gerne telefonisch bei uns erfragen.
Beispiel:
Frau und Herr Muster haben auf ihrem Grundstück ein freistehendes, unterkellertes Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss und eine Garage errichtet. Bei einer Bruttogrundfläche von 270 m² für das Haus und 36 m² für die Garage errechnen sich in der summe Normalherstellungskosten von 288.810,00 €. Für die Einmessung errechnet sich folgende Gesamtgebühr:
Grundaufwandspauschale: 350,00€
Vermessungsgebühr (Haus und Garage): 720,00 €
Umsatzsteuer von zzt. 19%: 203,30 €
Gesamtgebühr: 1.273,30 €
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen