Gebäudeeinmessung Durchführung

    Gebäudeeinmessung Durchführung

    Hinweise für Heinsberg

    Beschreibung

    Hinweise für Heinsberg

    Der aktuelle Nachweis des Grundstücks- und Gebäudebestandes im Liegenschaftskataster ist unabdingbar. Als modernes Mehrzweckkataster ist das Liegenschaftskataster eine wichtige Grundlage für vielfältige Prozesse in der Verwaltung, Wirtschaft und Planung sowie für den privaten Rechtsverkehr. Neben dem amtlichen Nachweis der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke, bildet es die Grundlage für alle Planungen, angefangen bei der Aufstellung von Bauleitplänen der Gemeinden bis hin zu überregionalen, großräumigen Planungen. Ziel ist der Aufbau eines umfassenden Geoinformationssystems, das einer Vielzahl von Anwendern und letztlich uns allen zugutekommt. Planungsverfahren können vereinfacht und somit auch kostengünstiger gestaltet, Bauanträge schneller bearbeitet und nicht zuletzt die Belange der Umwelt und Naturschutzes besser berücksichtigt werden. Aus den genannten Gründen reicht der alleinige Nachweis der Flurstücke nicht aus. So werden darüber hinaus unter anderem Informationen über den Gebäudebestand benötigt. Infolgedessen wurde bereits im Jahr 1972 die Gebäudeeinmessungspflicht für alle neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäude gesetzlich vorgeschrieben.

    Gebäudeeinmessungen sind hoheitliche Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters dienen. Diese Vermessungen dürfen nur vom zuständigen Vermessungs- und Katasteramt oder in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durchgeführt werden.

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    Version

    Technisch geändert am 08.07.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Verwaltung / Gebäudeeinmessungspflicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 03.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Grundlagenvermessung / Verm.tech. Außendienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Valkenburger Straße 45

    52525 Heinsberg

    Version

    Technisch geändert am 03.03.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Heinsberg

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Heinsberg

    Kosten

    Hinweise für Heinsberg

    1.2 Grundaufwandspauschale
    Gebühr: 350 Euro


    1.4 Gebäude
    Die Gebühr ist je Gebäude und Anbau, soweit die Gebäudeeinmessungspflicht besteht, gemäß den Tarifstellen 1.4.1 und 1.4.2 zu bemessen. Die erforderlichen Normalherstellungskosten sind pauschal ohne weitere Anpassungen und Korrekturen zu ermitteln allein durch Multiplikation der Brutto-Grundfläche (BGF) mit dem zutreffenden Kostenkennwert in der Standardstufe 4 aus der Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) in der jeweils geltenden Fassung; für in Anlage 4 der Immobilienwertermittlungsverord-nung nicht enthaltene Gebäudearten sind die Normalherstellungskosten zu schätzen. Für auf einem Grundbuchgrundstück gemeinsam eingemessene Gebäude und Anbauten ist die Summe der Normalherstellungskosten der Gebührenermittlung zu Grunde zu legen.


    1.4.1 Gebühr für Normalherstellungskosten

    a) bis einschließlich 25 000 Euro
    Gebühr: 240 Euro,

    b) über 25 000 bis einschließlich 100 000 Euro
    Gebühr: das 2-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

    c) über 100 000 bis einschließlich 350 000 Euro
    Gebühr: das 3-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

    d) über 350 000 bis einschließlich 600 000 Euro
    Gebühr: das 5-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

    e) über 600 000 bis einschließlich 1 Million Euro
    Gebühr: das 8-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

    f) über 1 Million bis einschließlich 5 Millionen Euro
    Gebühr: das 15-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

    g) über 5 Millionen bis einschließlich 10 Millionen Euro
    Gebühr: das 20-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

    h) über 10 Millionen bis einschließlich 15 Millionen Euro
    Gebühr: das 30-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

    i) über 15 Millionen bis einschließlich 20 Millionen Euro
    Gebühr: das 40-fache der Gebühr nach Buchstabe a,

    j) über 20 Millionen Euro
    Gebühr: das 50-fache der Gebühr nach Buchstabe a.


    1.4.2
    Für notwendige Einmessungen von Grundrissänderungen nach Teilabbrüchen gemäß § 19 Ab-satz 2 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sind für die Gebühr nach Tarifstelle 1.4.1 pauschal Normalherstel-lungskosten in Höhe von 30.000 Euro je betroffenem Grundstück anzusetzen.


    2.2 Durchsetzung von Vermessungspflichten
    Pauschalgebühr für den Aufwand der Katasterbehörde, wenn Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters gemäß Vermessungs- und Katastergesetz durch die Katasterbehörde auf Kosten der Verpflichteten veranlasst werden müssen
    Gebühr: 100 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Heinsberg

    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de