Gebäudeeinmessung Durchführung

    Gebäudeeinmessung Durchführung

    Hinweise für Essen

    Beschreibung

    Hinweise für Essen

    Ihrer Baugenehmigung können Sie entnehmen, dass Ihr neues Gebäude nach Fertigstellung zwecks Darstellung in der Katasterkarte eingemessen werden muss. Grundlage für diese Gebäudeeinmessungspflicht ist das Vermessungs- und Katastergesetz NRW (VermKatG).

    Der § 16 VermKatG verpflichtet die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten, das Gebäude oder Grundrissveränderungen durch die Katasterbehörde oder durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -Ingenieure auf eigene Kosten einmessen zu lassen.

    Die Gebäudeeinmessung dient dem Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster. Ein aktuelles Kataster ist unerlässliche Grundlage für den privaten Grundstücksverkehr (Grundbuch, Hypotheken), Stadtplanung (Bebauungspläne) sowie den Ver- und Entsorgungsbetrieben (Strom, Gas, Wasser, Telefon).

    Unter die Einmessungspflicht fallen alle dauerhaften baulichen Anlagen, die begehbar sind, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern dienen. Umbauten oder Aufstockungen, welche sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken, sind nicht einmessungspflichtig. Gleiches gilt für Gebäude mit einer Grundrissfläche unter 10qm oder Gebäude geringerer Bedeutung (überdachte Stellplätze, mobile Bauten).

    Ihre Sparkasse oder Bank als Hypothekengeber erkennt in der Regel eine amtliche Katasterkarte als Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung der finanzierten Baumaßnahme an. Gleichzeitig ist die Anbindung an das öffentliche Straßennetz nachgewiesen.

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    Ansprechpartner

    Vermessung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenallee 10

    45127 Essen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 201 88-62300

    Fax: +49 201 88-62013

    E-Mail: vermessung@amt62.essen.de

    Version

    Technisch geändert am 28.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Hinweise für Essen

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 06.04.2022

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de