Gebäudeeinmessung Durchführung
Hinweise für Essen
Beschreibung
Hinweise für Essen
Ihrer Baugenehmigung können Sie entnehmen, dass Ihr neues Gebäude nach Fertigstellung zwecks Darstellung in der Katasterkarte eingemessen werden muss. Grundlage für diese Gebäudeeinmessungspflicht ist das Vermessungs- und Katastergesetz NRW (VermKatG).
Der § 16 VermKatG verpflichtet die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten, das Gebäude oder Grundrissveränderungen durch die Katasterbehörde oder durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -Ingenieure auf eigene Kosten einmessen zu lassen.
Die Gebäudeeinmessung dient dem Nachweis der Gebäude im Liegenschaftskataster. Ein aktuelles Kataster ist unerlässliche Grundlage für den privaten Grundstücksverkehr (Grundbuch, Hypotheken), Stadtplanung (Bebauungspläne) sowie den Ver- und Entsorgungsbetrieben (Strom, Gas, Wasser, Telefon).
Unter die Einmessungspflicht fallen alle dauerhaften baulichen Anlagen, die begehbar sind, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern dienen. Umbauten oder Aufstockungen, welche sich nicht auf den Grundriss des Gebäudes auswirken, sind nicht einmessungspflichtig. Gleiches gilt für Gebäude mit einer Grundrissfläche unter 10qm oder Gebäude geringerer Bedeutung (überdachte Stellplätze, mobile Bauten).
Ihre Sparkasse oder Bank als Hypothekengeber erkennt in der Regel eine amtliche Katasterkarte als Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung der finanzierten Baumaßnahme an. Gleichzeitig ist die Anbindung an das öffentliche Straßennetz nachgewiesen.
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Nordrhein-Westfalen
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