Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen
Hinweise für Kall
Beschreibung
Hinweise für Kall
Wenn Sie gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater tätig werden wollen benötigen Sie eine Erlaubnis. Der Erlaubnispflicht unterliegen gewerbliche Vermittler und Berater von: Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Anteilen oder Aktien an ausländischen offenen Investmentvermögen geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG).
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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Formulare
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Voraussetzungen
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persönliche Zuverlässigkeit geordnete Vermögensverhältnisse Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Sachkunde
Rechtsgrundlage(n)
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Links § 34f Gewerbeordnung (GewO) [http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34f.html]
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.
Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag am 15.10.2020
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