Restschuldbefreiung

    Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens

    Von den Schulden befreit zu werden, kann durch den erfolgreichen Abschluss eines Restschuldbefreiungsverfahren gelingen.

    Beschreibung

    Für die Erteilung der Restschuldbefreiung müssen Sie sich redlich um die Abtragung Ihrer Schulden bemüht haben. Während eines gesetzlich festgelegten Zeitraums müssen Sie Ihr pfändungsfreies Vermögen und (Arbeits-)Einkommen für die Tilgung Ihrer Schulden zur Verfügung stellen.

    Als natürliche Person kann von Ihnen die Restschuldbefreiung sowohl im Rahmen eines Regelinsolvenzverfahrens als auch im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens erlangt werden. Das Verfahren zur Restschuldbefreiung gliedert sich in folgende Hauptabschnitte:

    • Antragsverfahren mit Eröffnungs- und Zulässigkeitsentscheidung
    • Hauptverfahren bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens
    • Verfahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist, das sog. Restschuldbefreiungsverfahren oder auch Wohlverhaltensphase genannt.

     

    Antragsverfahren

    Die erste Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Restschuldbefreiung ist der Beschluss über die Feststellung der Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Hier entscheidet sich, ob das Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird. Die Entscheidung trifft das Insolvenzgericht in den meisten Verfahren vor oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

     

    Hauptverfahren bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens

    Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Durchlaufen des Hauptverfahrens befasst sich das Insolvenzgericht in der Regel erst zur abschließenden Gläubigerversammlung (sog. Schlusstermin) oder bei Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse wieder mit Ihrem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Insolvenzgläubiger erhalten dann Gelegenheit, zu diesem Antrag bis zu dem vom Gericht anberaumten Schlusstermin bzw. dem gerichtlich bestimmten Stichtag (im schriftlichen Verfahren) Stellung zu nehmen und gegebenenfalls einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Versagungsanträge können nur von Gläubigern gestellt werden, die eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

    Stellt ein Gläubiger einen Versagungsantrag, so ist der Versagungsgrund, auf den er sich beruft, substantiiert unter nachvollziehbarer Schilderung des Sachverhalts darzulegen. Bestreiten Sie diese dargelegten Tatsachen, hat der Gläubiger den Sachvortrag bis spätestens zum Schlusstermin bzw. Stichtag glaubhaft zu machen. Gelingt die Glaubhaftmachung, ermittelt das Insolvenzgericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen.

    Stellt das Gericht nach Ihrer Anhörung und nach Aufklärung des Sachverhalts keinen Versagungsgrund fest, so bestimmt es zusammen mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit einen Treuhänder. An diese Person gehen die pfändbaren Bezüge des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung über. Wird hingegen ein Versagungsgrund festgestellt, so kann das Insolvenzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls die Versagung der Restschuldbefreiung beschließen. Im Falle einer solchen Versagung ist die Durchführung einer Wohlverhaltensphase nicht mehr erforderlich.

     

    Wohlverhaltensphase

    Wird das Insolvenzverfahren rechtskräftig beendet, tritt die bei Antragstellung abgegebene Abtretungserklärung in Kraft. Die Laufzeit dieser Abtretung beträgt grundsätzlich drei Jahre (bzw. fünf in einem erneuten Verfahren). Allerdings wird auf diese Laufzeit die Zeit angerechnet, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstrichen ist.

    Von der rechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist haben Sie diverse Obliegenheiten zu erfüllen. U.a. müssen Sie eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn Sie ohne Beschäftigung sind, sich um eine solche bemühen; Sie dürfen keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. Üben Sie eine selbstständige Tätigkeit aus, so haben Sie die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn Sie ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wären.

     

    Sofern nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen oder die Laufzeit der Abtretungserklärung vorzeitig wegen einer Versagung endet, entscheidet das Gericht nach Verstreichen der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung (Lesen Sie hierzu auch Restschuldbefreiung/Beschluss bzw. Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung).

    Ansprechpartner

    Für Schermbeck wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • (ggf. bereits gestellter) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen
    • zulässiger Antrag auf Restschuldbefreiung
    • Erklärung (s.o.)
    • Versicherung (s.o.)
    • Abtretungserklärung (s.o.)

    Formulare

    Voraussetzungen

    • (ggf. bereits gestellter) Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen
    • Antrag auf Restschuldbefreiung
    • Abgabe einer Erklärung, ob die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeit des Antrags vorliegen, u.a. ob in den letzten elf Jahren die Restschuldbefreiung bereits erteilt worden ist oder ob die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren versagt worden ist; die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Erklärung ist zu versichern.
    • Abgabe einer Erklärung, wonach das pfändbare Arbeitseinkommen für den gesetzlich geregelten Zeitraum  abgetreten wird (sog. Abtretungserklärung)

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Restschuldbefreiung können Sie schriftlich mit dem entsprechenden Formular beantragen.

    • Laden Sie das Formular dazu online herunter und drucken Sie es aus.
    • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.

    Reichen Sie den Antrag (mit den notwendigen weiteren Erklärungen) bei dem zuständigen Insolvenzgericht ein.

    • Das Gericht entscheidet über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung.
    • Liegen alle Voraussetzungen vor, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen und stellt die Zulässigkeit Ihres Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung fest. Die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter verwertet Ihr pfändungsfreies Vermögen und verteilt die Erlöse an die Gläubigerseite.
    • Ist das Vermögen verwertet, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben. Sodann beginnt die sog. Wohlverhaltensphase. Diese endet grundsätzlich mit dem Ende der Abtretungsfrist.
    • Nach Ablauf der 3-jährigen (bzw. in einem erneuten Verfahren 5-jährigen) Abtretungsfrist entscheidet das Insolvenzgericht durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung (Lesen Sie hierzu auch Restschuldbefreiung Beschluss bzw. Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung).

    Auf Ihren Antrag ist vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung möglich, wenn die Verfahrenskosten und die sonstigen sog. Masseverbindlichkeiten getilgt sind und die Gläubigerseite keine Forderung angemeldet hat oder alle angemeldeten Forderungen erfüllt sind.

    Kosten

    Die Gerichtsgebühren sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters werden zunächst nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet; weitere Kostenfaktoren und Zuschläge bei der Berechnung sind gesetzlich geregelt und in der Praxis üblich (Lesen Sie hierzu auch Kosten des Insolvenzverfahrens). Die Tätigkeit des Treuhänders zur Überwachung der Erfüllung Ihrer Obliegenheiten wird in der Regel auf Stundenbasis abgerechnet. Für Sie als Insolvenzschuldner/in ist auf Antrag die Stundung der Verfahrenskosten denkbar (Lesen Sie hierzu auch Verfahrenskostenstundung im Insolvenzverfahren). Wird ein Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung gestellt, können hieraus weitere Kosten, insbesondere im Fall einer Beweisaufnahme, entstehen. Diese Kosten trägt in erster Linie die unterliegende Partei. Daneben haftet aber im Verhältnis zur Staatskasse immer auch der antragstellende Gläubiger.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Als Alternative zu einem Restschuldbefreiungsverfahren kommt ein Insolvenzplan (siehe auch Text Insolvenzplan bzw. Insolvenzplan als Sanierungsinstrument) in Betracht

    Weitere Informationen

    https://www.justiz.nrw/BS/formulare/insolvenz/restschuldbefreiungsverfahren/index.php

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.04.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de