Emissionserklärung Befreiung
Hinweise für Essen
Beschreibung
Hinweise für Essen
Gemäß § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden. Die Voraussetzungen sind, dass alle Schadstoffe nur in einem geringfügigen Umfang emittiert werden.
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Essen
Formeller Antrag auf Befreiung, Nachweis, dass die vorhandenen Emissionen nur im geringfügigen Umfang emittiert werden
Formulare
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Voraussetzungen
Hinweise für Essen
Nachweis, dass die vorhandenen Emissionen nur im geringfügigen Umfang emittiert werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Essen
BImSchG §27, 11. BImSchV
Verfahrensablauf
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Nach Eingang des Antrages wird dieser auf Plausibilität geprüft und darüber entschieden.
Fristen
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keine
Bearbeitungsdauer
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2 Std.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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