Auskunft aus dem Flächennutzungsplan erhalten
Beschreibung
Hinweise für Anröchte
Dem Bauen (Eingriff in Natur und Landschaft) voran geht ein vielschichtiger Planungsprozess, bei dem es heute mehr und mehr erforderlich wird, ökologische Belange zu berücksichtigen.
Der Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB)
... ist der übergeordnete Bauleitplan für die gesamte Gemeinde. Er hat die Aufgabe, für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebene Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Der Flächennutzungsplan wird auch als vorbereitender Bauleitplan bezeichnet. Aus dieser Eigenschaft ergibt sich, daß Aussagen im Flächennutzungsplan vor allem die Gemeinde selbst und nicht grundsätzlich schon den Bürger rechtlich binden. So gibt z. B. die Darstellung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche als Baufläche im Flächennutzungsplan dem betreffenden Eigentümer noch kein Baurecht. Die Aussagen des Flächennutzungsplanes werden "Darstellungen" genannt, im Unterschied zu den "Festsetzungen" des Bebauungsplanes. Was im einzelnen im Flächennutzungsplan dargestellt wird, hängt von den gemeindlichen Zielvorstellungen und den städtebaulichen Problemen der betreffenden Gemeinde ab. Das BauGB stellt demgemäß nur einen Katalog von Darstellungsmöglichkeiten bereit - welche die Gemeinde hiervon benutzt, unterliegt weitgehend ihrer Entscheidung. Bei der zeichnerischen Darstellung sind die Gemeinden verpflichtet, die Zeichen der Planzeichen-Verordnung anzuwenden. Damit ist eine bundeseinheitliche Zeichenerklärung (Legende) für die Bauleitpläne gegeben. Die wichtigsten DarsteIlungsmöglichkeiten im Flächennutzungsplan sind:
- die für die Bebauung vorgesehenen Flächen. Diese müssen nach der vorgesehenen Nutzungsart näher spezifiziert werden;
- die Ausstattung des Gemeindegebietes mit Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen und privaten Bereichs (z. B. Schulen, Krankenhäuser etc.) sowie Flächen für Spiel- und Sportanlagen;
- die Flächen für den überörtlichen Verkehr sowie für die örtlichen Hauptverkehrsstraßen;
- die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie die Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
- die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
- die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen im Rahmen des Umweltschutzes;
- die Wasserfläche und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen;
- die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen;
- die Flächen für Landwirtschaft und Wald;
- die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft.
Neben den Darstellungen sieht das BauGB die Aufnahme von "Kennzeichnungen" im Flächennutzungsplan vor. Die Kennzeichnungen haben nur hinweisende und "warnende" Funktionen. Es sollen Kennzeichnungen vorgenommen werden für Flächen,
- die durch Überschwemmungen, Steinschlag, Lärm oder andere Immissionen gefährdet sind;
- für die eine bauliche Nutzung vorgesehen ist, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (sog. Altlasten).
Schließlich sollen die Ergebnisse von anderen verbindlichen Planungen (z. B. Fernstraßen, Bundesbahnanlagen) "nachrichtlich" in den Flächennutzungsplan übernommen werden. Nicht zum Plan im Rechtssinne gehört der gesetzlich geforderte Erläuterungsbericht. Dieser erklärt und begründet die Darstellungen des Flächennutzungsplanes im einzelnen und enthält in vielen Fällen umfangreiches Daten- und Kartenmaterial über die Gemeinde. Flächennutzungsplan und Erläuterungsbericht können von jedermann bei der Gemeinde eingesehen werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
keine
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Anröchte
Baugesetzbuch (BauGB)
Verfahrensablauf
- Bürger stellt eine Frage
- Erhält Antwort der Kommune
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021