vereinfachtes Verfahren nach BImSchG
Hinweise für Solingen
Beschreibung
Hinweise für Solingen
Die Errichtung einer Neuanlage, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Ihres Betriebes geeignet ist, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder die Allgemeinheit, die Nachbarn gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen können, bedürfen gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) einer Genehmigung. Die Anlagen, die die vorgenannten Kriterien erfüllen, stehen im Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. Bundesimmissionsschutzverordnung). Dabei sind für bestimmte Anlagen Leistungen oder Kapazitäten festgelegt. Es werden zwei Arten von Genehmigungsverfahren, die je nach Leistungen oder Kapazitäten der Anlage festgelegt sind, unterschieden:
Spalte 1: Förmliches Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen
Spalte 2: Vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung.
Bestimmte Industrie- und Abfallbehandlungsanlagen sowie Anlagen zur Intensivtierhaltung benötigen für die Errichtung und den Betrieb oder für die Änderung eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren findet bei Anlagen mit der Verfahrensart V regelmäßig ohne Öffentlichkeitsbeteiligung und teilweise abhängig von der Anlagengröße mit einer Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz (UVPG) statt. ,
Sofern die Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG eine erforderliche Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ergibt wird das Genehmigungsverfahren abweichend mit Beteiligung der Öffentlichkeit und Durchführung einer UVP durchgeführt (zum weiteren Verfahrensablauf siehe Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb oder zur Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage mit Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren für Anlagen der Verfahrensart G).
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren haben eine Konzentrationswirkung so dass , , andere erforderliche anlagenbezogene Zulassungen (z.B. eine Baugenehmigung für das Produktionsgebäude für die Stallanlage oder für eine Lagerfläche Eignungsfeststellungen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Genehmigungen für betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen und zur Einleitung von Abwässern in den öffentlichen Kanal eine Erlaubnis für eine Dampfkesselanlage) in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen werden und nicht separat bei den zuständigen Behörden beantragt werden müssen.
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Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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vollständig ausgefüllte Antragsformulare
Formulare
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Formulare für ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren (Formular F1 bis Formular F8.1 F8.5) und Erläuterungen zu den Formularen für ein Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG bzw. § 16 BImSchG unter ,
http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/umweltschutz/immissionsschutz/index.jsp
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Voraussetzungen
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Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine gebundene Entscheidung nach § 6 Abs. 1 BImSchG. Werden sämtliche Anforderungen an immissionsschutzrechtliche Anlagen erfüllt und stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegen ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen (keine Ermessensentscheidung).
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Rechtsgrundlage(n)
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§ 4 Absatz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz
§ 6 Bundesimmissionsschutzgesetz
§ 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (förmliches Genehmigungsverfahren)
§ 19 Bundesimmissionsschutzgesetz (vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
§ 4 BImSchG: Genehmigungsbedürftigkeit bestimmter Anlagen
§ 6 BImSchG: Genehmigungsvoraussetzungen
§ 19 BImSchG: vereinfachtes Verfahren
4. BImSchV: Auflistung der genehmigungsbedürftigen Anlagen
§ 10 BImSchG / 9. BImSchV: Regelungen zum Ablauf des Genehmigungsverfahrens sowie zum Umfang der Genehmigungsantragsunterlagen
§ 13 BImSchG: Konzentrationswirkung für andere anlagenbezogene Zulassungsverfahren
UVPG: , Regelungen zur Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG und Auflistung der UVP-pflichtigen Anlagen
12. BImSchV: Regelungen für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung und Auflistung der Mengenschwellen für gefährliche Stoffe und Stoffgemische
weitere , Verordnungen zum BImSchG (1. BImSchV 31. BImSchV 42. BImSchV) ,
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Verfahrensablauf
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Nach Eingang eines Genehmigungsantrags wird die Vollständigkeitsprüfung der Antragsunterlagen durch die Genehmigungsbehörde durchgeführt, bei unvollständigen Genehmigungsantragsunterlagen erfolgt durch die Genehmigungsbehörde eine Nachforderung unter Fristsetzung. Weiterhin wird auch geprüft ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG). Ist durch das Überschreiten von Schwellenwerten nach dem UVPG oder als Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen wird vor Beginn des Genehmigungsverfahrens zusätzlich ein Scoping-Termin mit dem Antragsteller und den Fachbehörden über Inhalt und Umfang des UVP-Berichtes durchgeführt.
Sind die Genehmigungsantragsunterlagen vollständig erfolgt eine Beteiligung der Fachbehörden. Aus der Beteiligung der Fachbehörden können sich weitere Nachforderungen zu den Antragsunterlagen ergeben. Liegen alle Stellungnahmen der Fachbehörden vor ist über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Wird eine Genehmigung erteilt wird der Bescheid unter konkretisierenden Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) zur Bauausführung zur Anlagenausführung nach dem Stand der Technik und zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen (u.a. hinsichtlich Luft- Lärm- und Geruchsemissionen) und zur Betriebsüberwachung (Messverpflichtungen) erlassen.
Das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG wird im Amtsblatt für den jeweiligen Regierungsbezirk bekanntgegeben.
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Fristen
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Da das vereinfachte Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird beträgt die Klagefrist gegen den Genehmigungsbescheid für die Bürgerin/den Bürger ein Jahr nach Bekanntgabe.
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Bearbeitungsdauer
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Die gesetzliche Frist für ein vereinfachtes immissionsschutzrechtliches Neugenehmigungsverfahren oder Änderungsgenehmigungsverfahren (V-Verfahren) beträgt drei Monate nach Eingang des Antrags und Vollständigkeit der Antragsunterlagen, § 10 Abs. 6a BImSchG bzw. § 16 Abs. 3 BImSchG.
Kosten
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Hinweise (Besonderheiten)
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Für Antragsteller eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrages wird ein Abstimmungsgespräch mit der Genehmigungsbehörde zum Antragsumfang und den erforderlichen Fachgutachten empfohlen.
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Weitere Informationen
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Umweltportal NRW:
Übersicht über die laufenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in NRW
(https://www.umweltportal.nrw.de/genehmigungsverfahren)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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