Verhaltensprüfung für Hunde
Beschreibung
Hinweise für Werl
In Nordrhein-Westfahlen wird die Haltung und der Umgang mit Hunden im Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) geregelt.
Allgemeine Pflichten - gelten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter:
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Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. (§ 2 Absatz 1 LHundG NRW)
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Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen (§ 2 Absatz 2 LHundG NRW)
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Auf Verkehrsflächen und in Anlagen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile und im Wald sind Hunde von aufsichtsfähigen Personen an der Leine zu führen, soweit nicht im Landesforstgesetz NRW etwas Anderes geregelt ist. (§ 5 Absatz 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung)
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Außerhalb von Wälder und auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile haben Hundehalterinnen und Hundehalter dafür zu sorgen, dass sich die Hunde im Einwirkungsbereich der Halterin oder des Halters aufhalten. Hunde sind bei Annäherung von Personen, Zweirädern und Kraftfahrzeugen unverzüglich anzuleinen. (§ 5 Absatz 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung)
Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter für große Hunde gelten:
Die Haltung eines Hundes, der größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg ist, muss beim Ordnungsamt angezeigt werden (§ 11 LHundG). Das entsprechende Formular ist unten auf dieser Seite hinterlegt.
Folgende Unterlagen sind der Anzeige beizufügen:
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Nachweis der Mikrochipnummer/n
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Nachweis einer abgeschlossenen Hunde-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden (Kopie Versicherungsschein)
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Sachkundenachweis
Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter von Hunden bestimmter Rassen gelten
Zu den Hunden bestimmter Rassen zählen: Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden (§ 10 LHundG)
Die Haltung von Hunden bestimmter Rassen ist genehmigungspflichtig.
Der Hundehalter muss folgende Unterlagen in seinem Antrag auf Genehmigung der Hundehaltung beifügen:
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Erklärung über die Haltung des/ Hunde/s mit Angabe der Daten (siehe Formular)
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Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
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Schriftliche Erklärung über die verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung des Hundes
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Nachweis der Mikrochipnummer/n
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Nachweis einer abgeschlossenen Hunde-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für Sachschäden (Kopie Versicherungsschein)
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Sachkundenachweis
Pflichten, die zusätzlich für Hundehalterinnen und Halter von Hunden gefährlicher Rassen gelten
Zu den Hunden gefährlicher Rassen zählen: Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. (§ 3 LHundG)
Gefährliche Hunde sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nur in ganz besonderem Privaten Interesse (z.B. Aufgabe die kein anderer Hund gleichwertig erfüllen kann) oder im öffentlichen Interesse (Übernahme Hund aus dem Tierheim) gehalten werden. Liegt dieses bereits nicht vor hat der Antrag auf Genehmigung keine Aussicht auf Erfolg.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung
Formulare
Voraussetzungen
Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.
Zu diesem Test müssen Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Es können allerdings weitere Personen in die Prüfung einbezogen werden, die den Hund regelmäßig ausführen, ohne selbst Halter zu sein.
Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW
§ 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
Verfahrensablauf
Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.
Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.
Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.
Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
- Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden
Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen.
In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.
Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.
Weitere Informationen
Hinweise für Werl
- Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Hunde immer anzuleinen. Auch außerhalb geschlossener Ortschaften kann einer Anleinpflicht bestehen. In Naturschutzgebieten ist das Verlassen der Wege nicht gestattet, hier sind Hunde grundsätzlich anzuleinen. In Vogelschutzgebieten gilt zum Schutz der Vögel eine Anleinpflicht während der Brutzeit (01.03. bis 31.07.). Weitere Informationen und insbesondere, wo sich diese Gebiete befinden, erhalten Sie hier:
- Informationen für Hundehalter
- Plan der Schutzgebiete
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024