Verhaltensprüfung für Hunde
Beschreibung
Wenn Sie beim Ordnungsamt eine Befreiung von der gesetzlichen Leinen- und Maulkorbpflicht nach dem Landeshundegesetz beantragen, müssen Sie mit Ihrem Hund eine Verhaltensprüfung ablegen.
Dies soll mögliche Gefahren durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden in Nordrhein-Westfalen abwehren und ihnen vorsorgend entgegenwirken.
Für Hunde einer als gefährlich eingestuften Rasse müssen Sie mit Ihrem Hund die Verhaltensprüfung beim zuständigen Veterinäramt Ihres Kreises ablegen. Bei Hunden bestimmter Rassen kann die Verhaltensprüfung auch bei anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle erfolgen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Büren wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Personalausweis, Haltungserlaubnis, Sachkundebescheinigung
Voraussetzungen
Als Voraussetzung für die Befreiung müssen Sie als Halterin oder Halter des Hundes nachweisen, dass eine vom Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Dieser Nachweis wird durch die Verhaltensprüfung erbracht.
Zu diesem Test müssen Sie, als Halterin oder Halter, persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich. Es können allerdings weitere Personen in die Prüfung einbezogen werden, die den Hund regelmäßig ausführen, ohne selbst Halter zu sein.
Ziel der Verhaltensprüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes, die sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken können.
Rechtsgrundlage(n)
§§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 und § 10 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW
§ 3 Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
Verfahrensablauf
Bei der Verhaltensprüfung wird der Gehorsam des Hundes sowie dessen Verhalten gegenüber Personen und Artgenossen in alltagstypischen Situationen überprüft.
Für die Befreiung vom Maulkorb muss der Hund gut an der Leine zu führen sein, er darf weder Personen noch andere Hunde angreifen. Er darf auf Provokationen reagieren, muss aber von seiner Halterin oder seinem Halter jederzeit unter Kontrolle gehalten und wieder beruhigt werden können.
Für die Befreiung von der Leinenpflicht muss der Hund des Weiteren auch im Beisein anderer Hunde ohne Leine den Kommandos seiner Besitzerin oder seines Besitzers gehorchen.
Die Verhaltensprüfung soll folgende Inhalte umfassen:
- Überprüfung des Gehorsams des Hundes
- Verhalten bei Kontakt mit Personen in Bewegung (Joggerinnen, Jogger, Skaterinnen, Skater, Radlerinnen, Radler), die auch in engen räumlichen Kontakt zum Hund treten
- Verhalten bei Konfrontation mit unerwarteten Begebenheiten, zum Beispiel Aufspannen eines Schirmes; Fallenlassen eines Schlüsselbundes; Kontakt mit nicht normal reagierenden Personen
- Verhalten des Hundes bei Konfrontation mit Geräuschen, zum Beispiel Fahrradklingel, Geschrei, Trillerpfeife
- Verhalten im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation
- Verhalten beim Kontakt mit anderen, auch gleichgeschlechtlichen Hunden
- Verhalten des angebundenen Hundes ohne die Halterin oder den Halter in normalen Kontaktsituationen mit fremden Personen und Hunden
Nähere Informationen zum Ablauf können Sie in der folgende Pdf-Datei nachlesen:
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen.
In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.
Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024