Verhaltensprüfung für Hunde
Hinweise für Lippe
Mit einer erfolgreich abgeschlossenen Verhaltensprüfung kann die örtliche Ordnungsbehörde Ihnen die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht für den Hund erteilen.
Die Verhaltensprüfung ist auch Grundlage für die Beurteilung, ob ein Hund im Einzelfall als gefährlich gilt.
Beschreibung
Hinweise für Lippe
Wir führen Verhaltensprüfungen zur Befreiung von der Maulkorb- und Anleinpflicht durch. Die Verhaltensprüfung ist auch Grundlage für die Beurteilung, ob ein Hund im Einzelfall gefährlich ist.
Ziel der Prüfung ist das Erkennen übersteigerter aggressiver Reaktionen des Hundes. Diese könnten sich in gefährlicher Weise auf Mensch und Tier auswirken und somit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen. Bei der Verhaltensprüfung handelt es sich nicht um eine Überprüfung des Wesens des Hundes in seiner Gesamtheit.
Im Rahmen der Prüfung beurteilen wir auf einem neutralen Gelände den Gehorsam des Hundes sowie sein Verhalten gegenüber Menschen und anderen Hunden. Dabei wird der Hunde verschiedenen Reizen ausgesetzt, die lebensnahen Alltagssituationen entsprechen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
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- Personalausweis
- Impfausweis des Hundes
- Identitätsnachweis des Hundes
(beispielsweise Mikrochip) - Nachweis der Haftpflichtversicherung
Voraussetzungen
Hinweise für Lippe
Der zu prüfende Hund muss mindestens 24 Monate alt sein.
Rechtsgrundlage(n)
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Verfahrensablauf
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Zu dem Test müssen Sie als Halterin oder Halter persönlich mit dem Hund erscheinen. Die Beauftragung einer dritten Person, mit dem Hund den Test zu absolvieren, ist nicht möglich.
In der Regel bieten wir 3 bis 4 Prüfungstermine im Jahr an.
Reservieren Sie frühzeitig einen Termin.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
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EUR 250,00
Zahlungsweisen:
- Barzahlung
Hinweise (Besonderheiten)
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung trifft die zuständige örtliche Ordnungsbehörde eine Entscheidung über die Befreiung durch Verwaltungsakt. Die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen.
In jedem Fall gilt die Befreiung von der Anleinpflicht nur für die Bereiche außerhalb geschlossener Ortschaften, wo auch große Hunde frei laufen dürfen. Innerhalb des Bebauungszusammenhangs, wo auch große Hunde gemäß § 11 Abs. 6 LHundG NRW immer anzuleinen sind, besteht die Anleinpflicht auch für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen mit Befreiung. Die Befreiung hat auch dort ihre Grenze, wo nach § 2 Absatz 2 LHundG NRW oder aufgrund kommunaler Verordnungs- oder Satzungsregelungen Anleinpflichten für alle Hunde gelten.
Soweit neben der Halterin oder dem Halter weitere Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne Leine/ Maulkorb zu führen, werden diese ausdrücklich in der Entscheidung über die Befreiung benannt. Aufsichtspersonen, die über diese Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich nur angeleint ausführen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.02.2024
Stichwörter
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