Beglaubigungen
Hinweise für Tecklenburg
Beschreibung
Hinweise für Tecklenburg
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von solchen Urkunden zu beglaubigen, die sie selbst ausgestellt hat.
Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt wurde oder aber die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Ausgeschlossen von der Beglaubigung sind Kopien von deutschen Personenstandsurkunden (Geburts-, Sterbe-, Heiratsurkunden etc.).
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Tecklenburg
Original des zu beglaubigenden Schriftstückes
Formulare
Hinweise für Tecklenburg
Voraussetzungen
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Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Tecklenburg
Verwaltungsverfahrensgesetz
Verfahrensablauf
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Fristen
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Bearbeitungsdauer
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Kosten
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3,00 € pro Beglaubigung
Hinweise (Besonderheiten)
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Weitere Informationen
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Stichwörter
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