Verpflichtungserklärung Entgegennahme

    Verpflichtungserklärung Entgegennahme

    Beschreibung

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Wenn jemand einen ausländischen Gast aus einem visumspflichtigen Land für max. 3 Monate nach Deutschland einladen möchte, kann der Gastgeber eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine Verpflichtungserklärung ist die Erklärung des Gastgebers, für die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik sämtliche Kosten des Lebensunterhaltes für den Gast zu übernehmen.

    Die eingegangene Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Auch die Kosten einer eventuell erforderlichen Abschiebung sind von ihr erfasst.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Großer Domhof 17

    32423 Minden

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden
    • Personalausweis/Reisepass/Nationalpass
    • Mietvertrag/Grundsitzabgabenbescheid/Kaufvertrag
    • Verdienstabrechnung der letzten drei Monate 
    • Verdienstabrechnung des Ehepartners der letzten drei Monate 
    • Ggf. Rentenbescheid,Elterngeldbescheid, Krankengeldbescheid, ALG I Bescheid 
    • Selbstständige Tätigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate

    Alle Unterlagen sind im Original und als Kopie vorzulegen.

    Voraussetzungen

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden
    • Der Gastgeber muss mind. 18 Jahre alt sein.
    • Der Gastgeber muss mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Minden gemeldet sein
    • Der Gastgeber muss persönlich in der Ausländerbehörde vorsprechen (keine Bevollmächtigung möglich)
    • Der Gastgeber muss eigenes Einkommen in ausreichender Höhe nachweisen
      Einkommen in ausreichender Höhe liegt vor, wenn der Einlader und seine Familie keine öffentlichen Mittel erhalten (d.h. kein Bezug von ALG II, Grundsicherung, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen)

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    § 68 Aufenthaltsgesetz 

    Kosten

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden
    • 29,00 € pro Besucher

    Weitere Informationen

    Hinweise für Minden

    Spezielle Hinweise für - Stadt Minden

    Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Gast zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Asuländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und der Pfelgebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendung auf einenm gesetzlichen Anspruch des Gast beruht.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 04.01.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de