Verpflichtungserklärung Entgegennahme
Beschreibung
Hinweise für Minden
Wenn jemand einen ausländischen Gast aus einem visumspflichtigen Land für max. 3 Monate nach Deutschland einladen möchte, kann der Gastgeber eine Verpflichtungserklärung abgeben. Eine Verpflichtungserklärung ist die Erklärung des Gastgebers, für die Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik sämtliche Kosten des Lebensunterhaltes für den Gast zu übernehmen.
Die eingegangene Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Auch die Kosten einer eventuell erforderlichen Abschiebung sind von ihr erfasst.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Minden
- Personalausweis/Reisepass/Nationalpass
- Mietvertrag/Grundsitzabgabenbescheid/Kaufvertrag
- Verdienstabrechnung der letzten drei Monate
- Verdienstabrechnung des Ehepartners der letzten drei Monate
- Ggf. Rentenbescheid,Elterngeldbescheid, Krankengeldbescheid, ALG I Bescheid
- Selbstständige Tätigkeit: Bescheinigung des Steuerberaters über das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten drei Monate
Alle Unterlagen sind im Original und als Kopie vorzulegen.
Voraussetzungen
Hinweise für Minden
- Der Gastgeber muss mind. 18 Jahre alt sein.
- Der Gastgeber muss mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Minden gemeldet sein
- Der Gastgeber muss persönlich in der Ausländerbehörde vorsprechen (keine Bevollmächtigung möglich)
- Der Gastgeber muss eigenes Einkommen in ausreichender Höhe nachweisen
Einkommen in ausreichender Höhe liegt vor, wenn der Einlader und seine Familie keine öffentlichen Mittel erhalten (d.h. kein Bezug von ALG II, Grundsicherung, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Minden
§ 68 Aufenthaltsgesetz
Kosten
Hinweise für Minden
- 29,00 € pro Besucher
Weitere Informationen
Hinweise für Minden
Wer sich der Ausländerbehörde gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Gast zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Asuländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und der Pfelgebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendung auf einenm gesetzlichen Anspruch des Gast beruht.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen