Vorgesehen zum Löschen - Elektronische Gesundheitskarte für Flüchtlinge
Beschreibung
Flüchtlinge können auch in den ersten 15 Monaten nach ihrer Aufnahme eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhalten.
Der Umfang der Leistungen richtet sich wie bisher auch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Dieser umfasst in den ersten 15 Monaten:
- die ärztliche Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände,
- die Versorgung mit Schutzimpfungen entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen und
- sonstige Leistungen, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten sind (Ermessensleistung).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Dülmen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Anmeldevordruck zur Gesundheitsversorgung
- ein Lichtbild
Voraussetzungen
Flüchtlinge haben die Erstaufnahmeeinrichtungen verlassen und sind einer Kommune zugewiesen worden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Kommune meldet die Flüchtlinge der zuständigen Krankenkasse. Diese versendet die eGK an die Flüchtlinge. Bis dahin erhalten die Flüchtlinge von der Krankenkasse einen vorläufigen Abrechnungsschein für die ärztliche und zahnärztliche Versorgung. Dieser wird den Flüchtlingen von den Kommunen ausgehändigt.
Fristen
Maximale Laufzeit der eGK für Flüchtlinge:
Auf der eGK ist ein entsprechendes Feld „Versicherung bis Datum“ vorgesehen, welche eine Befristung der Karte ermöglicht. Die eGK für Flüchtlinge kann für die ersten 15 Monate des Aufenthalts befristet werden.
Kosten
Für die Flüchtlinge entstehen keine Kosten für die Karte.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Referat G15 am 18.12.2015