Spielbanken

    Spielbank

    Sie erfahren Näheres zu den Spielbanken

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Spielbank errichten oder betreiben möchten, benötigen Sie hierfür eine Konzession. Diese wird nur durch eine europaweite Ausschreibung vergeben. Eine Bewerbung zum Betrieb einer Spielbank ohne vorherige Ausschreibung ist nicht möglich. Es wird nur eine Konzession vergeben. Zusätzlich wird für jede Spielbank eine Betriebserlaubnis erteilt. Sie können eine Konzession als natürliche Person, juristische Person, Personengesellschaft oder sonstige Vereinigung als Träger beziehungsweise Trägerin von Rechten und Pflichten beantragen.

    Das einschlägige Spielbankgesetz Nordrhein-Westfalen verfolgt das Ziel, die Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und zu bekämpfen. Außerdem soll dem unerlaubten Glücksspiel entgegengewirkt werden sowie die Jugend und Spielerinnen beziehungsweise Spieler geschützt werden. Zusätzlich soll der Spielbetrieb durch die gesetzliche Regelung sicherer und transparenter werden.

    In Nordrhein-Westfalen sind 4 Spielbanken zugelassen. 2 weitere Spielbanken können zugelassen werden. Die 4 bestehenden Spielbanken befinden sich an den Standorten Aachen, Hohensyburg, Duisburg und Bad Oeynhausen.

    Der Aufenthalt ist für bestimmte Personengruppen nicht erlaubt, beispielsweise für minderjährige Personen. Außerdem dürfen Personen, die wegen Glücksspielsucht gesperrt sind, nicht am Spiel teilnehmen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spielbanken überprüfen bei Ihrem Besuch Ihre Identität und Ihr Alter. Des Weiteren wird geprüft, ob eine Sperre des Spielers beziehungsweise der Spielerin besteht. Die Spielbankunternehmer und Spielbankunternehmerinnen sind außerdem verpflichtet, ein Verzeichnis über die Besucher und Besucherinnen zu führen.

    Während Ihres Aufenthaltes in den Spielbanken werden Sie videoüberwacht.

    Die Spielbankunternehmer und Spielbankunternehmerinnen haben eine Spielbankabgabe in Höhe von mindestens 30 % der Bruttospielerträge zu leisten. Bei besonders hohen Bruttospielerträgen kann die Spielbankabgabe erhöht werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Euskirchen (Nordrhein-Westfalen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Welche Unterlagen im Rahmen der europaweiten Ausschreibung einzureichen sind, wird in der Ausschreibung festgelegt. Die Schriftform ist erforderlich. Zwingende Unterlagen ergeben sich aus dem Spielbankgesetz NRW, hierzu gehören:

    • -allgemeine Angaben zum Antragsteller beziehungsweise zur Antragstellerin,
    • -Anschrift,
    • -Name der Kontaktperson,
    • - ktueller Handelsregisterauszug,
    • -Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
    • polizeiliches Führungszeugnis
    • schriftliche Eigenerklärung des Antragstellers oder der Antragstellerin über wirtschaftliche Verhältnisse
    • Angaben zum Spielbetrieb,
    • Angaben zum Spielangebot,
    • Angaben zum Personal,
    • Angaben zum Schutz der Spielerin oder des Spielers
    • Angaben zum Datenschutz,
    • Angaben zur Werbung
    • Angaben zum Sicherheitskonzept.

    Voraussetzungen

    Sie müssen zuverlässig im glücksspielrechtlichen Sinne sein. Dabei wird geprüft, ob Sie sich in der Vergangenheit an Gesetze und Verordnungen gehalten haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Ablauf des Verfahrens erfolgt folgendermaßen:

    • Der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
    • Dies ergibt sich aus § 16 Spielbankgesetz NRW.
    • Danach wird der Zuschlag an diejenige Bieterin oder denjenigen Bieter erteilt, deren oder dessen Angebot der vorgegebenen Kriterien für die vorgesehene Laufzeit der Konzession die Verwirklichung der Ziele des § 1 Spielbankgesetz NRW am besten erfüllt und einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil ergibt.

    Kosten

    Für die Erteilung einer Konzession fallen folgende Kosten an: - Verwaltungsgebühr: 0,05 Prozent des Gesamt- Bruttospielertrages der Spielbanken, höchstens EUR 30.000. Zusätzlich fallen für die Erteilung der Betriebserlaubnisse folgende Kosten an: - Verwaltungsgebühr: 0,01 bis 0,05 Prozent des Bruttospielertrages der jeweiligen Spielbank. Bei der erstmaligen Entscheidung über eine Konzession oder Betriebserlaubnisse ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des 2. Geschäftsjahres zu berechnen.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 11.05.2021

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de